2130 (Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung) Stand: 10.11.24
2130
Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration
Punktzahl 104 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 5,85 € 13,45 € 20,47 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration. Die Nummer 2130 gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen. Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig. Sie kann nur in separater Sitzung berechnet werden. Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Füllungen. Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet. Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer immer in Ansatz gebracht werden auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird. Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil der Nummer 1040 /4050 ff. Oberflächenformverändernde Maßnahmen an Rekonstruktionen können je nach Umfang nach den Nummern 4030 oder 2320 berechnet werden. Wird ein der Gebühren-Nr. 2130 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150 - 2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
Großflächige, umfangreiche Restauration
Subgingivale Ausdehnung der Restauration
Feinanatomische Gestaltung der Oberfläche
Re- und Neukonturierung einer alten Restauration
Materialspezifisch erhöhter Aufwand (mehrere Polierer)
Erschwerter Zugang durch Kippung, Engstand oder Teilimpaktion des Zahnes
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Entfernen von scharfen Kanten an der Zahnoberfläche nachbarlich zur Restauration GOZ 4030
Einschleifen grober Vorkontakte GOZ 4040
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge GOZ 4050 , GOZ 4055 , GOZ 4060
Exzision von Schleimhaut od. Granulationsgewebe GOZ 3070
Lokale Fluoridierung, je Sitzung GOZ 1020
u. v. m.