2197 (Adhäsive Befestigung) Stand: 10.11.24
2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)
Punktzahl 130 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 7,31 € 16,82 € 25,59 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.) Die Nummer 2197 dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung. Die ggf. extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstückes oder Konfektionsteiles durch z.B. Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach § 9 zusätzlich berechnungsfähig. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen. Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020, 2150 bis 2170, 2180, 2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100 (a. A. BVerwG, Az: 5C 11.19 ), 6120, 6240, 7070, 7080, 7100 und 8090 berechnet werden. Rechtsprechung zur Geb.-Nr. 2197 GOZ siehe: Geb.-Nr. 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung)
Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht werden. Die Leistungsbeschreibung der 2197 enthält keine, einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung. Bei der Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 2: Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 4: Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
Subgingivale Ausdehnung der Kavität oder Kronenpräparation
Erschwerte Trockenlegung bei z. B. Papillenblutung oder erhöhter Salivation
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Temporärer Verschluss, je Kavität GOZ 2020
Besondere Maßnahmen GOZ 2030
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Einlagefüllungen GOZ 2150, 2160, 2170
Plastischer Aufbau GOZ 2180
Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
Schraubenaufbau, Glasfaserstift GOZ 2195
Kronen/Teilkronen GOZ 2200, 2210, 2220
Milchzahnkrone GOZ 2250
Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat GOZ 2260
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat GOZ 2270
Wiedereingliedern Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer GOZ 2310
Wiederherstellung Krone, Teilkrone, Veneer, Verblendung GOZ 2320
Wurzelkanalfüllung, je Kanal GOZ 2440
Kronen, Teilkronen, Wurzelstiftkappe als Brückenanker oder Prothesenanker GOZ 5000, 5010, 5020, 5030, 5040
Wiedereingliedern einer Brücke GOZ 5110
Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100 (a. A. BVerwG, Az: 5C 11.19)
Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigem Zahnverlustes, je Lücke GOZ 6240
Semipermanente Schiene, je Interdentalraum GOZ 7070
Langzeitprovisorium, je Zahn oder Implantat GOZ 7080
Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums, je Zahn oder Implantat GOZ 7100
Aufbau von Funktionsflächen im Mund, je Zahn GOZ 8090
Vorbereitung des zahntechnischen Werkstückes/Konfektionsteils § 9 GOZ
u. v. m.