2080 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterial, zweiflächig) Stand: 10.11.24
2080
Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), zweiflächig, ggf. einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, ggf. einschließlich Verwendung von Inserts
Punktzahl 556 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 31,27 € 71,92 € 109,45 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Nummer 2080 gilt für alle zweiflächigen Kavitäten, die in adhäsiver Restaurationstechnik mit Kompositmaterialien sowohl an Front- als auch an Seitenzähnen versorgt werden. Die Leistung wird je Kavität, also bei getrennten Kavitäten ggf. auch mehrfach je Zahn berechnet. Maßnahmen zur Konditionierung und adhäsiven Verankerung der Restauration sind mit der Gebühr abgegolten. Dies gilt sowohl für die Schmelzkonditionierung als auch für die kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung. Zusätzlich verwendete konfektionierte Füllkörper (Inserts) als Teil der Restauration sind Bestandteil der Leistung. Die Leistung kann in Ein- oder Mehrschichttechnik erbracht werden. Die Politur in derselben Sitzung ist Bestandteil der Leistung. Für die Politur älterer Restaurationen zur Beseitigung von Gebrauchsspuren kann die Gebührennummer 2130 GOZ berechnet werden. Die Kosten des Restaurationsmaterials, ggf. auch für Inserts, sind mit der Gebühr abgegolten. Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist zum Beispiel unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die Ausarbeitung auf der Kaufläche bzw. der Oberfläche und ggf. an den approximalen Kontaktflächen sowie die Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Neben der Präparation eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone oder eines Brücken- oder Prothesenankers sind Leistungen nach den Nummern 2050 ff. nicht berechnungsfähig. Kavitätenversorgungen/Aufbaufüllungen innerhalb der Präparationssitzung sind nach der Nummer 2180 zu berechnen. Wird der Leistungsinhalt der Nummern 2050 ff. an Zähnen erfüllt, die zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Krone, Brücke oder Prothesenanker versorgt werden sollen, sind diese nach den entsprechenden Nummern zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
Entfernen einer Füllung
Kombinierte Schmelz-Dentinkonditionierung in mehreren Teilschritten
Kombination unterschiedlich visköser Materialien
Mehrfarbentechnik
Voluminöse Restauration in komplexer Mehrschichttechnik
Subgingivale Ausdehnung der Kavität
Wurzelkaries
Verwendung oszillierender, ultraschallgetriebener oder lasergestützter Präparationsinstrumente (ggf. nach § 2 )
Einsatz chemomechanischer Mittel bei der Kariesentfernung (ggf. nach § 2 )
Besondere Verfahren zur Verdichtung des Füllungsmaterials
Feinanatomische Gestaltung der Füllungsoberfläche
Besonderer Aufwand bei Kontrolle der statischen und dynamischen Okklusion
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Besondere Maßnahmen GOZ 2030
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Anwendung Kariesdetektor GOZ § 6 Abs. 1
Kariesdiagnostik mit Laserfluoreszenz GOZ § 6 Abs. 1
Maßnahmen zur Vitalerhaltung der Pulpa GOZ 2330
Maßnahmen zur Erhaltung der freiliegenden vitalen Pulpa GOZ 2340
Konturierung einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
Entfernen von scharfen Kanten GOZ 4030
Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
u. v. m.