2320 (Wiederherstellung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. inkl. Wiedereingliederung/Abformung) Stand: 10.11.24
2320
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
Punktzahl 350 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 19,68 € 45,27 € 68,90 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Leistungsnummer wird für die Wiederherstellung defekter indirekt hergestellter Rekonstruktionen an festsitzendem Zahnersatz in Ansatz gebracht. Die Wiederherstellung kann intraoral oder extraoral durchgeführt werden. Eine ggf. erforderliche Abformung ist Bestandteil der Leistung. Die erforderlichen Material- und Laborkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Nummer 2320 wird je Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenanker bzw. je Verblendung an festsitzendem Zahnersatz berechnet. Verblendungsreparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz werden unter Nummer 2310 berechnet. Die ggf. erforderliche Wiedereingliederung der wieder hergestellten Krone/Teilkrone oder des Veneers ist Bestandteil der Leistung und kann nicht nach Nummer 2310 berechnet werden. Das Wiedereingliedern von Brückenankern oder weiterer verblockter Kronen wird nach Nummer 2310 bzw. Nummer 5110 berechnet. Die 2320 ist neben der 5110 auch dann berechnungsfähig, wenn an einem oder mehreren Brückenankern, deren Wiedereingliederung mit der 5110 abgegolten ist, wiederherstellende Maßnahmen erfolgen. Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht. Eine ggf. erforderliche Abnahme der Rekonstruktion wird zusätzlich nach Nummer 2290 je Anzahl der betroffenen Pfeilerzähne berechnet. Die Erneuerung des Verschlusses eines Schraubenschachtes bei einer implantatgestützten Krone erfüllt mit und ohne Wiedereingliederung den Leistungsinhalt der Nummer 2320. Oberflächenformverändernde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, sofern nicht die Nr. 4030 zum Ansatz kommt. Wird ein der Gebührennummer 2320 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150-2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
Ungünstige Retentionsform des Kronenstumpfes
Besonders umfangreiche Entfernung alter Zementreste vom Zahn oder aus der Krone
Umfangreiche Reinigung und Desinfektion des Zahnes bzw. des Zahnersatzes
Besondere Maßnahmen beim Wiedereingliedern
Erschwerte relative Trockenlegung
Engstände
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Vitalitätsprobe GOZ 0070
Röntgen GOÄ 5000 ff.
Zahnreinigung GOZ 1040, GOZ 4050
Kronenwiederherstellung § 9 GOZ /BEB
Absolute Trockenlegung GOZ 2040
Endodontische Leistungen GOZ 2330–GOZ 2440
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
Aufbaufüllungen GOZ 2180
Stiftaufbauten GOZ 2190, GOZ 2195
Funktionswiederherstellende Maßnahmen ohne/mit Abformung GOZ 5250 /GOZ 5260
Einschleifen von Vorkontakten GOZ 4040
FAL/FTL GOZ 8000 ff.
Abnahme der Rekonstruktion je Krone, Teilkrone, Veneer, Brückenanker GOZ 2290
Wiedereingliedern benachbarter verblockter Kronen GOZ 2310
Wiedereingliedern benachbarter verblockter Brücken GOZ 5110
Reparatur einer Verblendung an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ 2310
u. v. m