2220 (Versorgung mit Teilkrone oder Veneer) Stand: 10.11.24
2220
Versorgung eines Zahnes durch eine Teilkrone mit Retentionsrillen oder -kästen oder mit Pinledges einschließlich Rekonstruktion der gesamten Kaufläche, auch Versorgung eines Zahnes durch ein Veneer
Abrechnungsbestimmung: Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl 2067 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 116,25 € 267,38 € 406,88 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines Zahnes mit einer Teilkrone oder einer Keramikschale (Veneer) – unabhängig vom Umfang der Präparation. Teilkronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach Nummer 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Teilkrone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach Nummer 2220 berechnet. Teilkronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach Nummer 2220 berechnet. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Mit der Leistung sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 29: „Table Tops“ als definitive Maßnahme sind als Oberbegriff für die Versorgung von verlorengegangenen Funktionsflächen als Folge einer Fehlfunktion der Okklusion und Artikulation zu verstehen. Entsprechend des Defektes unterscheiden sich die Table Tops in ihrer Ausdehnung voneinander. Dementsprechend richtet sich die analoge Berechnung einer Gebühr nach der konkreten Ausdehnung der verlorengegangenen Funktionsflächen. Vor der Versorgung mit Table Tops müssen alle notwendigen Schritte einer Funktionsdiagnostik /-therapie durchgeführt worden sein (z. B. Schienentherapie).
Zusätzlicher Aufwand
Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
Erschwertes Vorgehen bei Bissanomalien
Erschwertes Vorgehen bei Zahnstellungsanomalien
Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
Maßnahmen zur Farbbestimmung
Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Entfernen einer Einlagefüllung oder Teilkrone, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä., je Trennstelle GOZ 2290
Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Plastischer Aufbau GOZ 2180
Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn GOZ 2260
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn GOZ 2270
Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
u. v. m.