2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, Krone, Brückenankers, Brückenglied, Steg o. Ä.) Stand: 27.06.25
2290
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches
Punktzahl 180 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 10,12 € 23,28 € 35,43 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Unter dieser Leistungsnummer wird neben dem Entfernen von indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Stegen oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten auch das Trennen verblockter Konstruktionen sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten berechnet. Darunter fallen sowohl zementierte, adhäsiv befestigte als auch verschraubte Rekonstruktionen. Das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen oder anderen Verbindungselementen ist ebenfalls von dieser Leistungsnummer erfasst. Bei verblockten Konstruktionen kann diese Leistungsnummer sowohl für das Durchtrennen der Verblockung als auch für die Entfernung der Rekonstruktion in Ansatz gebracht werden.
Die Glättung von Trennstellen im Mund kann gesondert berechnet werden. Das Entfernen von Restaurationen aus plastischem Material ist nicht gesondert berechnungsfähig. Auch das Entfernen eines definitiv befestigten Provisoriums kann unter dieser Leistungsnummer berechnet werden. Bei separater Entfernung einer Rekonstruktion vor der Extraktion/ Osteotomie eines Zahnes/Implantats ist die Leistung ebenfalls berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 8: Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.
Zusätzlicher Aufwand
Kronen auf gekippten oder elongierten Zähnen
Schwieriger Zugang zum Restaurationsrand
Besonders hartes Material, erhöhter Materialverbrauch
Außergewöhnliche Schichtdicke
Erschwernis bei adhäsiver Befestigung
Pulpengefährdung (z. B. divergierende Zahnachsen)
Besondere Frakturgefährdung bei schlanken und/oder langen Präparationsstümpfen, geschwächten Kavitätenwänden oder bei endodontisch behandelten Zähnen
Engstände
Parodontal vorgeschädigter Zahn
Anwendung besonders aufwendiger Entfernungsverfahren
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Vitalitätsprobe GOZ 0070
Anästhesie GOZ 0080 ff.
Röntgen GOÄ 5000 ff.
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
Glätten von Trennstellen im Mund, Konturieren einer Restauration am Nachbarzahn GOZ 4030
Nachpolieren einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
Wiederherstellung einer Krone, Verblendung etc. am Nachbarzahn GOZ 2320
Reparaturmaßnahmen, Erweiterungen, Unterfütterungen GOZ 5250 ff.
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall GOZ 9060
u. v. m.