2310 (Wiedereingliederung Inlay, Krone o. Ä.; Wiederherstellung Facette an herausnehmbaren ZE) Stand: 10.11.24
2310
Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz
Punktzahl 145 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 8,16 € 18,76 € 28,54 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Unter dieser Nummer wird das Wiedereingliedern einer indirekt hergestellten endgültigen Rekonstruktion am Einzelzahn berechnet. Die Wiedereingliederung eines gelösten Stiftaufbaus oder einer Wurzelstiftkappe ist nicht Bestandteil der Leistung und muss deshalb analog berechnet werden. Die der Wiedereingliederung vorausgehende einfache Reinigung des präparierten Zahnstumpfes und des zahntechnischen Werkstückes, die Desinfektion und relative Trocknung des Zahnes und des zahntechnischen Werkstücks im Bereich der Zementkontaktflächen sowie die Entfernung aller Zement- bzw. Kleberüberschüsse nach der Eingliederung und eine einfache Okklusionskontrolle sind Bestandteil der Leistung. Maßnahmen zur Wiederherstellung (einschließlich Wiedereingliederung) werden nach Nummer 2320 berechnet. Vorbereitende konservierende Behandlungsmaßnahmen am Zahn sind gesondert berechnungsfähig. Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten. Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus. Die Wiederbefestigung einer Krone auf einem Implantat im Rahmen des Auswechselns eines Implantataufbauteils im Reparaturfall kann ebenfalls nach dieser Nummer berechnet werden. Auch die Wiederbefestigung einer Krone auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt ebenfalls unter diese Leistung. Die Wiederbefestigung von alio loco angefertigten provisorischen Kronen, provisorischen Stiftkronen oder Einlagefüllungen wird nach § 6 Abs. 1 berechnet. Ein weiterer Anwendungsbereich der Nummer 2310 ist die Wiederherstellung von Verblendungen an herausnehmbarem Zahnersatz. Die erforderlichen Laborkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Nummer 2310 wird je Zahn bzw. je Verblendung berechnet bei Teleskop- und Konuskronen ggf. auch zwei mal, wenn an der Außenkrone zusätzlich eine Verblendung wiederhergestellt wird.
Zusätzlicher Aufwand
Ungünstige Retentionsform des Kronenstumpfes
Besonders umfangreiche Entfernung alter Zementreste vom Zahn oder aus der Krone vor der Eingliederung
Umfangreiche Reinigung und Desinfektion des Zahnes bzw. der Restauration/Rekonstruktion
Erschwerte relative Trockenlegung
Engstände
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Vitalitätsprobe GOZ 0070
Röntgen GOÄ 5000 ff.
Zahnreinigung GOZ 1040, GOZ 4050
Absolute Trockenlegung GOZ 2040
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
Aufbaufüllung GOZ 2180
Stiftaufbauten GOZ 2190, GOZ 2195
Funktionswiederherstellende Maßnahmen ohne/mit Abformung GOZ 5250, GOZ 5260
FAL/FTL GOZ 8000 ff.
u. v. m.