2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) Stand: 04.12.24
2410
Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen
Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist. Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.
Punktzahl 392 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 22,05 € 50,71 € 77,16 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Wurzelkanalaufbereitung besteht aus der mechanischen Erweiterung und Reinigung des Wurzelkanals mit dem Ziel der Reduktion von Keimen durch Substanzabtrag mittels unterschiedlicher Verfahren. Die Berechnung erfolgt je Kanal, ggf. mehrfach je Wurzel. Ist zur Aufbereitung eine weitere Sitzung erforderlich, kann dies nur bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnet werden und ist bei der Rechnungslegung zu begründen. Die Aufbereitung darf nur zweimal je behandeltem Wurzelkanal berechnet werden. Kanalaufbereitungen in weiteren Sitzungen finden bei der Bemessung des Gebührenfaktors Berücksichtigung. Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer. Die erneute Aufbereitung im Rahmen der Revision wird nach dieser Gebührennummer berechnet. Die Wurzelkanalaufbereitung nach Reinfektion stellt einen neuen Behandlungsfall dar. Die retrograde Aufbereitung des apikalen Kanalanteils im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion wird zusätzlich mit dieser Gebührennummer berechnet. Eine retrograde Wurzelfüllung sowie der retrograde Verschluss mittels Füllung sind gesondert berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 8: Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 9: Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 10: Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 43: Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 62: Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die Geb.-Nr. 2300a GOZ für angemessen. Die Leistung ist im Revisionsfall einmal je Kanal berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
Besonderer instrumenteller und/oder apparativer Aufwand (z. B. drehmomentkontrollierte maschinell-rotative Aufbereitung, schall- oder ultraschallunterstützte Aufbereitung)
Zusätzliche chemische Aufbereitung z. B. mit Chelatoren
Verengte, verlegte oder obliterierte Wurzelkanaleingänge
Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
Stufenbildung, Blockaden
Aufbereitung des Kanals in mehr als zwei Sitzungen
Zeitaufwendige Wurzelkanalspülung, Spülprotokoll
Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgen GOÄ 5000 ff.
Anästhesie GOZ 0080 ff.
Trepanation GOZ 2390
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
Anwendung Laser GOZ 0120
Präendodontische Aufbaufüllung nach GOZ § 6 Abs. 1
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
Entfernung von vorhandenen definitiven Wurzelfüllungen aus dem Wurzelkanal GOZ § 6 Abs. 1
Wurzelkanalaufbereitung, 2. Sitzung (Begründung) GOZ 2410
Wurzelkanalaufbereitung, retrograd GOZ 2410
Kanalsterilisation z. B. mittels eines Lasers in separater Sitzung nach Abschluss der mechanischen Kanalaufbereitung GOZ § 6 Abs. 1
Elektrometrische Längenmessung GOZ 2400
Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden GOZ 2420
Medikamentöse Einlagen GOZ 2430
Temporärer Verschluss GOZ 2020
Wurzelfüllung GOZ 2440
Resektion der Wurzelspitze GOZ 3110, GOZ 3120
Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem GOZ § 6 Abs. 1
Entfernung nekrotischen Pulpengewebes GOZ § 6 Abs.1
u. v. m.