2200 (Versorgung durch Vollkrone (Tangentialpräparation)) Stand: 10.11.24
2200
Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation)
Abrechnungsbestimmung: Durch die Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2200 bis 2220 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Einlagefüllung oder der Krone oder der Teilkrone oder des Veneers, Nachkontrolle und Korrekturen. Die Leistung nach der Nummer 2200 umfasst auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung. Neben den Leistungen nach den Nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den Nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl 1322 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 74,35 € 171,01 € 260,23 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Unter diese Nummer fällt die Versorgung eines tangential zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone oder eines Implantats. Vollkronen sind Kronen, die einen Zahn oder ein Implantat zumindest supragingival zirkulär ummanteln. Kronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach den Nummern 2200, 2210 oder 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Krone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach den Nummern 2200 ff. berechnet. Kronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet. Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer ggf. erforderlichen zahnärztlichen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nummer 2200 berechnet. Wird ein Implantataufbau im zahntechnischen Labor individualisiert, z. B. zum Ausgleich von Divergenzen, so kann die Leistung nach § 9 GOZ berechnet werden. Die Verschraubung von Implantat und Suprakonstruktion sowie der Verschluss eines Schraubenkanals sind nicht gesondert berechnungsfähig. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen an der Krone im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Mit der Leistung sind die einfache Relationsbestimmung, die Abformung mit konfektioniertem Abformlöffel sowie das konventionelle Zementieren abgegolten. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Stiftkronen sind im Leistungsverzeichnis nicht abgebildet und werden daher analog berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
Erschwertes Vorgehen bei Bissanomalien
Erschwertes Vorgehen bei Zahnstellungsanomalien
Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
Erschwerte Abformung (z. B. inserierende Bänder, Würgereiz)
Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
Besondere Maßnahmen zur Farbbestimmung
Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
Erschwerter Zugang bei der Verschraubung und/oder Abdeckung des Schraubenkanals
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Entfernen einer Einlagefüllung, Krone oder Teilkrone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä., je Trennstelle GOZ 2290
Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Plastischer Aufbau GOZ 2180
Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat GOZ 2260
Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat GOZ 2270
Auswechseln eines Aufbauelements bei der Implantatversorgung GOZ 9050
Individualisierung des Implantataufbaus als zahntechnische Leistung § 9 GOZ
Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
u. v. m.