2260 (Provisorium ohne Abformung) Stand: 10.11.24
2260
Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung
Abrechnungsbestimmung: Bei Verwendung eines konfektionierten Provisoriums sind die Kosten hierfür gesondert berechnungsfähig. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Gebühr nach der Nummer 2260 oder 2270 abgegolten.
Punktzahl 100 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 5,62 € 12,94 € 19,68 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Bei dieser Art der provisorischen Versorgung handelt es sich in der Regel um ein „Sofortprovisorium“, mit dem ein beschliffener Zahn bzw. ein Implantat direkt versorgt werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um ein im zahntechnischen Labor hergestelltes Provisorium. Direkte Provisorien auf Zähnen oder Implantaten, die durch Auffüllen von Tiefziehschienen oder zahnformähnlichen Hohlformen unter Verwendung von Provisorienmaterial hergestellt werden, unterfallen nicht dieser Nummer, sondern den Nummern 2270, bzw. 5120. Das Provisorium dient dem Schutz eines Zahnes bzw. eines Implantats und der temporären Sicherung der Kaufunktion. Die Einschränkung der Abrechnungsbestimmung im Hinblick auf die eingeschlossene Entfernung des Provisoriums trifft nicht zu, wenn die provisorische Krone definitiv befestigt werden musste. In diesem Fall ist die Entfernung des Provisoriums gesondert berechnungsfähig. Eine Neuanfertigung infolge von Verlust oder Defekt berechtigt zum erneuten Ansatz der Gebührennummer. Provisorien nach dieser Gebührennummer dienen dem Schutz präparierter Zahnhartsubstanz unabhängig von der Präparations- bzw. Kavitätenform. Das betrifft insbesondere auch die provisorische Versorgung vor der Eingliederung einer Einlagefüllung oder eines Veneers. Die Anfertigung einer provisorischen Stiftkrone ist in der Leistungsbeschreibung der GOZ nicht aufgeführt. Sie wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet. Ein im indirekten Verfahren hergestelltes, laborgefertigtes Provisorium wird je Zahn oder Implantat nach Nummer 7080 berechnet. Die zahnärztlichen Maßnahmen bei dieser Gebührennummer umfassen die Auswahl, Anprobe, okklusale Anpassung, ggf. notwendige Korrekturen und die Eingliederung der provisorischen Krone bzw. des provisorischen Inlays sowie deren Entfernung.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 16: Die Wiedereingliederung (inklusive Säuberung, ggf. Wiederanpassung) andernorts angefertigter direkter oder laborgefertigter Provisorien ist analog zu berechnen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2260 für angemessen.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 31: Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium und/oder Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind in der GOZ nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand - die GOZ-Nr. 2260, 2270 oder 5120 je Zahn bzw. Brückenpfeiler für angemessen. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, ggf. auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Berechnung der Analoggebühr abgegolten.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 43: Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.
Zusätzlicher Aufwand
Mehrfache Abnahme und Wiederbefestigung
Klinisch kurze Krone
Parodontal ungünstige Verhältnisse
Abrasionsgebiss
Bissanomalien/Zahnstellungsanomalien
Verwendung eines Formteils
Anpassung an vorhandenen Zahnersatz
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Entfernung einer Krone, eines Brückenankers usw. GOZ 2290
Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
Provisorische Krone, je Zahn bei Neuanfertigung nach Verlust oder Defekt
Indirekte Überkappung GOZ 2330
Direkte Überkappung GOZ 2340
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
Plastischer Aufbau GOZ 2180
Endodontische Maßnahmen GOZ 2350 ff
Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
Schraubenaufbau, Glasfaseraufbau o. Ä. GOZ 2195
Provisorische Stiftkrone nach GOZ § 6 Abs. 1
Entfernung einer definitiv befestigten provisorischen Krone GOZ 2290
Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone nach GOZ § 6 Abs. 1
Entfernung einer provisorischen Krone bei Fremdpatienten GOZ 2290
u. v. m.