2390 (Trepanation eines Zahnes) Stand: 10.11.24
2390
Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung
Punktzahl 65 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 3,66 € 8,41 € 12,80 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Trepanation eines bleibenden Zahnes oder eines Milchzahnes dient der Eröffnung des Pulpenkavums und der Schaffung eines Zugangs zum endodontischen System oder kann zur Entlastung infizierten Pulpengewebes und dadurch der Schmerzstillung dienen. Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden. Die selbständige Leistung "Trepanation" ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt. Die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes zur weitergehenden Wurzelkanalbehandlung oder zur Revision einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung kann erneut nach dieser Gebührennummer berechnet werden. Die Leistung ist nicht berechenbar bei bereits freiliegendem Pulpenkavum z. B. nach Zahnfraktur oder bei pulpeneröffnenden kariösen Defekten.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 10: Das erschwerte Aufsuchen verengter Wurzelkanaleingänge und das Überwinden natürlicher Hindernisse bei der Aufbereitung des Wurzelkanals (Dentikel, Obliterationen, Verengungen, Krümmungen etc.) sowie natürlicher oder iatrogener Stufen stellen keine selbstständigen, analog zu berechnenden Leistungen dar, sondern sind mit der Grundleistung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 der GOZ zu berechnen.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 50: Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390. Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Da eine analoge Berechnung von Zuschlägen nicht in Betracht kommt, halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger unter Berücksichtigung der Bewertung der einschlägigen Zuschlagsposition nach der GOZ-Nr. 0110 die analoge Berechnung der GOZ-Nr. 2290 (höchstens zum 2,3fachen Faktor) für angemessen. In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OP-Mikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlagsleistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440 ) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden.
Zusätzlicher Aufwand
Trepanation durch eine Krone oder ein Inlay
Weite Trepanationsöffnung bei mehrwurzeligem Zahn
Erhöhter Materialaufwand
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Vitalitätsprüfung GOZ 0070
Röntgen GOÄ 5000 ff.
Anästhesie GOZ 0080 ff.
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Temporärer Verschluss GOZ 2020
Präendodontische Aufbaufüllung nach GOZ § 6 Abs. 1
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
u. v. m.