3190 (Zystektomie bei einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion) Stand: 10.11.24
3190
Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
Abrechnungsbestimmung: Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern 3190 bis 3200 sowie 3310 berechnet werden.
Punktzahl 270 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 15,19 € 34,93 € 53,15 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer Zystektomie bei gleichzeitig durchgeführter Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion. Die Berechnung erfolgt je Zyste. Es muss sich um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt nicht den Leistungsinhalt. Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Nummer 3190 berechnet werden. Erstreckt sich eine Zyste über einen Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich und erfolgt zusätzlich die Entfernung eines Zahnes nach den Nummern 3040 oder 3045 oder eine Wurzelspitzenresektion, so ist für die Zystektomie die Nummer 2656 GOÄ anzusetzen.
Zystostomien bei Zysten über einen Bereich von bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich neben einer Osteotomie eines Zahnes oder einer Wurzelspitzenresektion sind analog zu berechnen, ebenso die Zystostomie ausgedehnterer Zysten neben einer Osteotomie nach der Nummer 3030. Erfolgt die Zystostomie an einer Zyste, deren Ausdehnung den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich übersteigt neben einer Wurzelspitzenresektion oder einer Osteotomie nach den Nummern 3040 oder 3045, so ist hierfür die Nummer 2658 GOÄ zu berechnen.
Das Auffüllen eines die Größe einer Zahnregion nicht übersteigenden Knochendefektes nach Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion, ist mit der Nummer 4110 zu berechnen, da es sich um einen parodontalen Defekt handelt. Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystektomie und Osteotomie des beteiligten Zahnes, oder eines Knochendefektes, der die Größe einer Zahnregion übersteigt, ist bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet mit der Nummer 9090 und/oder bei der Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die Nummer 4110 kann im letzteren Fall nicht berechnet werden, da kein parodontaler, sondern ein Defekt des Alveolarknochens/Kieferkörpers vorliegt. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer 9140 zu berechnen.
Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
Erhöhte Blutungsneigung
Besonderer Zystenumfang
Gefährdete Nachbarstrukturen
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Osteotomie eines Zahnes GOZ 3030, GOZ 3040, GOZ 3045
Wurzelspitzenresektion GOZ 3110, GOZ 3120
Auffüllen eines parodontalen Knochendefektes, auch eines Resektionsdefektes GOZ 4110
Auffüllen des Knochendefektes mit autologem Knochen GOZ 9090
Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
u. v. m.