3000 (Entfernung eines einwurzeligen Zahnes, enossalen Implantats) Stand: 10.11.24
3000
Entfernung eines einwurzeligen Zahnes oder eines enossalen Implantats
Punktzahl 70 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 3,94 € 9,05 € 13,78 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Entfernung einwurzeliger Zähne einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3000 zu berechnen. Zwischen Milchzähnen und bleibenden Zähnen wird nicht unterschieden. Auch die Entfernung enossaler Implantate mittels Extraktion wird nach dieser Nummer berechnet. Die Extraktion zur Entfernung eines Zahn- oder Wurzelrestes wird nach der Nummer 3020 berechnet. Teilextraktionen im Sinne einer Hemisektion werden nach der Nummer 3130 berechnet.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 17: Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.
Zusätzlicher Aufwand
Zeitintensive Anamnese
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
Extraktion in Gefäßnähe
Extraktion in Kieferhöhlennähe
Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
Extrem harter und kompakter Knochen
Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
Belagentfernung GOZ 4050
Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
Operation einer Zyste GOZ 3200
Auffüllen einer Alveole oder des knöchernen Defektes nach einer Implantatentfernung mit autologem Knochen GOZ 9090
Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
Plastische Deckung GOZ 3100
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers GOZ 3230
u. v. m.