3130 (Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes) Stand: 10.11.24
3130
Hemisektion und Teilextraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
Punktzahl 280 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 15,75 € 36,22 € 55,12 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Nummer beinhaltet die Hemisektion oder Abtrennung an einem mehrwurzeligen Zahn einschließlich der komplikationslosen Entfernung des abgetrennten Zahnteils. Die Prämolarisierung eines Zahnes wird von dieser Gebührennummer nicht umfasst und wird daher nach § 6 Abs. 1 berechnet. Sofern bei einer Hemisektion eine Wurzel tief frakturiert ist, ist die Entfernung dieses Zahnteils zusätzlich nach der Nummer 3020 zu berechnen. Ist die Entfernung des abgetrennten Zahnteils nur durch eine Osteotomie möglich, ist zusätzlich die Nummer 3030 ansatzfähig. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 27: Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen.
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
Erhöhter Aufwand bei avitalem Zahn
Operationsfeld in Gefäßnähe
Operation in Kieferhöhlennähe
Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
Extrem harter und kompakter Knochen
Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
Entfernung von mehr als einer Wurzel an einem Zahn
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
Belagentfernung GOZ 4055
Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
Operation einer Zyste GOZ 3190, GOZ 3200
Entfernen einer Krone GOZ 2290
Endodontische Maßnahmen GOZ 2360 ff.
Wurzelspitzenresektion GOZ 3120
Vorbereitungsmaßnahmen GOZ 2180–2197
Parodontalchirurgische Maßnahmen GOZ 4070
Auffüllen parodontaler Defekte an der/den verbliebenen Wurzel/n GOZ 4110
Auffüllen der Extraktionsalveole mit autologem Knochen GOZ 9090
Auffüllen der Extraktionsalveole mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
Plastische Deckung GOZ 3100
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
u. v. m.