3080 (Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z.B. Fibrom, Epulis)) Stand: 10.11.24
3080
Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis)
Punktzahl 150 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 8,44 € 19,40 € 29,53 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Exzision von wuchernder Schleimhaut in größerem Umfang. Beispielhaft sind im Leistungstext die Fibrom- oder Epulisentfernung genannt, andere Indikationen sind z. B. die Exzision umfangreicheren Granulationsgewebes, eines Papilloms oder eines Lipoms. Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung. Die Berechnung erfolgt je Schleimhautwucherung. Die Leistung kann auch neben anderen chirurgischen Leistungen orts- und zeitgleich erbracht werden. Die Vornahme von Probeexzisionen, von Schlotterkammentfernungen, die Entfernung von Fibromatosen oder von Geschwülsten sind Inhalt anderer Gebührenpositionen und dort beschrieben. Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung von Molaren (Nummer 4136) werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer 0120 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
Umfang und Ausdehnung der Exzision
Erschwerte primäre Wundversorgung
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
Erhöhte Blutungsneigung
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
Stillung einer übermäßigen Blutung GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
Schlotterkammentfernung GOÄ 2670
plastische Deckung GOZ 3100
Anwendung Laser GOZ 0120
u. v. m.