3310 (Chirurgische Wundrevision) Stand: 10.11.24
3310
Chirurgische Wundrevision (z. B. Glätten des Knochens, Auskratzen, Naht), je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
Abrechnungsbestimmung : Die Leistung nach der Nummer 3310 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Neben der Leistung nach der Nummer 3310 sind die Leistungen nach den Nummern 3060 oder 3300 nicht berechnungsfähig.
Punktzahl 100 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 5,62 € 12,94 € 19,68 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die chirurgische Wundrevision stellt einen erneuten chirurgischen Eingriff nach einer im zeitlichen Zusammenhang vorausgegangenen chirurgischen Behandlung am selben Ort dar. Beispielhaft für die Leistungserfüllung sind das Glätten des Knochens, das Auskratzen oder Vernähen genannt. Es können jedoch auch andere Revisionsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Wundanfrischung, Umschneidungen, Entfernung von nekrotischem Gewebe, kleinen Knochensequestern o. Ä. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt. Die Vornahme einer Wundkontrolle erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3290 und ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3300 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig. Diese Leistung kann nicht im Zusammenhang mit der Nummer 3300 für dasselbe Gebiet berechnet werden, weil die Abrechnungsbestimmung unter der Nummer 3300 dies ausschließt. Diese Nummer ist auch berechnungsfähig für Wundrevisionen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen. Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3310 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig. Die Berechnung der Nummer 3050 für dasselbe Wundgebiet ist neben der Nummer 3310 GOZ möglich, wenn zur Stillung der übermäßigen Blutung die Vornahme der chirurgischen Wundrevision unterbrochen wird.
Zusätzlicher Aufwand
Mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Unterschiedliche Wundrevisionsmaßnahmen an derselben Wunde
Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
Erschwerter Mundzugang (z. B. Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ 0080, GOZ 0090, GOZ 0100
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff GOZ 3290
Stillung einer übermäßigen Blutung GOZ 3050
Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Leistungen GOZ 4150
Verbandplatte GOÄ 2700
Plastische Deckung GOZ 3100
Physikalische Anwendungen GOZ § 6 Abs. 1
u. v. m