3230 (Knochenresektion am Alveolarfortsatz) Stand: 10.11.24
3230
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbständige Leistung, je Kiefer
Punktzahl 440 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 24,75 € 56,92 € 86,61 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Nummer ist berechnungsfähig für jegliche knochenresektive Maßnahme zur Formung des Prothesenlagers am Alveolarfortsatz, z. B. Exostosen-, Torus- oder Knochenkantenentfernung. Die Maßnahme muss als selbstständige Leistung erfolgen, d. h. sie darf nicht Leistungsinhalt einer anderen chirurgischen Maßnahme bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten sein. Die Berechnung ist einmal je Kiefer möglich. Eine nicht der Formung des Prothesenlagers dienende Knochenresektion, die nicht Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist, ist analog zu berechnen. Maßnahmen zur Verbesserung des Knochenlagers erfüllen den Leistungsinhalt der Nummern 2730 bzw. 2732 (GOÄ). Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 17: Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
Mehrere Knochenkorrekturmaßnahmen je Kiefer
Gefährdete Nachbarstrukturen
Erhöhte Blutungsneigung
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Beseitigung von störenden Schleimhautbändern GOZ 3210
Vestibulumplastik GOZ 3240
Tuberplastik GOZ 3250
Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
Knochentransplantation GOZ 9090
Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material GOÄ 2442
Verbandplatte GOÄ 2700
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
u. v. m.