3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs) Stand: 25.11.24
3240
Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt
Punktzahl 550 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 30,93 € 71,15 € 108,27 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine lokal begrenzte Vestibulum- oder Mundbodenplastik, auch wenn die Plastik mit dem Ziel der Gingivaextension erfolgt. Die Leistung kann der präprothetischen Verbesserung des Weichteillagers dienen aber auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontologischer oder implantologischer Maßnahmen zum Einsatz kommen, z.B. zur Verbreiterung der „attached gingiva“. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung störender Schleimhautbänder. Die Nummer 3240 ist je selbstständige, unterschiedliche Plastik (Vestibulum- oder Mundbodenplastik mit getrennten Schnittführungen) je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Gemäß Leistungsbeschreibung unterfällt nur eine kleinere Maßnahme bis zu einer Breite von zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder vergleichbarer Breite am zahnlosen Kieferabschnitt dieser Nummer. Umfangreichere Vestibulum- oder Mundbodenplastiken über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder vergleichbarer Größe am zahnlosen Kieferabschnitt oder mehrere Vestibulum- oder Mundbodenplastiken in einer Kieferhälfte oder einem Frontzahnbereich unterfallen der GOÄ Nr. 2675. Wird neben einer Vestibulumplastik nach dieser Nummer eine Mundbodenplastik nach der GOÄ Nr. 2675 vorgenommen, so sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig. Erfolgt neben einer Mundbodenplastik nach dieser Nummer eine Vestibulumplastik nach der GOÄ Nr. 2675, so sind die Nummern nebeneinander berechnungsfähig. Eine Tuberplastik nach der Nr. 3250 oder eine große Tuberplastik unter der GOÄ Nr. 2675 ist ebenfalls neben der Nr. 3240 in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig. Neben der Nr. 3240 sind die Zuschläge für den Einsatz eines OP-Mikroskops nach der Nummer 0120 und eines Lasers nach der Nummer 0110 ansatzfähig, sofern kein vergleichbarer GOÄ-Zuschlag berechnet wird. Bei der Berechnung der Höhe des Zuschlags für den Einsatz eines Lasers und dessen Auswahl (GOZ oder GOÄ) ist entscheidend, welcher der am Behandlungstag erbrachten, zuschlagsberechtigten Leistung der Einsatz des Lasers zugeordnet wird. Sofern es sich um die höchste zuschlagsberechtigte, ambulant erbrachte GOZ-Leistung am Behandlungstag handelt und auch kein OP-Zuschlag der GOÄ berechnet wird, kann als Zuschlag für die ambulante Leistungsvornahme die Nummer 0510 berechnet werden. Die Zuschläge sind jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
Gefährdete Nachbarstrukturen
Benachbarte Parodontopathie
Erhöhte Blutungsneigung
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Tuberplastik GOZ 3250
Schleimhauttransplantat GOZ 4130
Bindegewebstransplantat GOZ 4133
Membrantechnik GOZ 4138
Auffüllen eines parodontalen Knochendefektes GOZ 4110
Knochentransplantation GOZ 9090
Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material GOÄ 2442
Anwendung Laser GOZ 0120
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik GOÄ 2675
u. v. m.