3120 (Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn) Stand: 10.11.24
3120
Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn
Abrechnungsbestimmung: Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind gesondert berechnungsfähig.
Punktzahl 580 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 32,62 € 75,03 € 114,17 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn. Als Seitenzähne sind die Zähne 4 bis 8 des Ober- und Unterkiefers zu zählen. Die Nummer ist bei mehrwurzeligen Zähnen je resezierter Wurzelspitze, also ggf. auch mehrfach je Zahn berechnungsfähig. Die Vornahme einer retrograden Wurzelfüllung und/oder eines retrograden Verschlusses der Wurzel ist nicht Leistungsinhalt dieser Nummer und gesondert berechnungsfähig. Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig. Das Auskratzen von apikalem Granulationsgewebe ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 27: Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen.
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
Erhöhte Blutungsneigung
Erschwerter Zugang (z. B. Zugang von palatinal oder im posterioren Bereich)
Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
Retrograde Füllung GOZ 2050
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
Operation einer Zyste GOZ 3190, GOZ 3200
Aufbereitung eines Wurzelkanals GOZ 2410
Füllung eines Wurzelkanals GOZ 2440
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
Auffüllen des Knochendefektes GOZ 4110
Semipermanente Schienung GOZ 7070
Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
u. v. m.