3270 (Germektomie) Stand: 10.11.24
Punktzahl 590 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 33,18 € 76,32 € 116,14 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die operative Entfernung eines Zahnkeims ohne ausgebildete Wurzel einschließlich der primären Wundversorgung. Die Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3040. Die Entfernung eines extrem retinierten und/oder extrem verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum wird nach der Nummer 3045 berechnet. Das Entfernen einer Zyste in Verbindung mit der Germektomie ist gesondert berechnungsfähig.
Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese)
Operationsfeld in Gefäßnähe
Intraoperative Nervdarstellung
Operation in Kieferhöhlennähe
Umfangreiche Knochenentfernung
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
Operation einer Zyste GOZ 3190, GOZ 3200
Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
Knochentransplantation GOZ 9090
Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material GOÄ 2442
Tuberplastik GOZ 3250
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
u. v. m.