2440 (Füllung eines Wurzelkanals) Stand: 10.11.24
2440
Füllung eines Wurzelkanals
Punktzahl 258 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 14,51 € 33,37 € 50,79 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Leistung beinhaltet das Füllen des Wurzelkanals mittels entsprechender plastischer und/oder konfektionierter Wurzelfüllmaterialien (z. B. Sealer, Guttaperchaspitzen). Die retrograde Wurzelfüllung wird ebenfalls unter dieser Gebührennummer berechnet. Die Behandlung von Perforationen und die Apexifikation weit offener Apices sind in separater Sitzung nach § 6 Absatz 1 GOZ gesondert berechnungsfähig. Ein provisorischer Verschluss ist nicht Leistungsinhalt. Ein speicheldichter, temporärer Verschluss ist ebenso wie die definitive Versorgung gesondert berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 4: Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 6: Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Leistung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um eine vollständige Aushärtung des MTA zu gewährleisten, sollte die Wurzelfüllung in einer folgenden getrennten Sitzung erfolgen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 7: Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 11: Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind – bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig: Oraqix® im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 0080 ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440 Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 43: Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.
Zusätzlicher Aufwand
Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
Kondensationstechnik/Kondensation – Verdichtungstechnik/Verdichtung
Gekrümmte oder verengte Wurzelkanäle
Stufenbildung
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgen GOÄ 5000 ff.
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Elektrometrische Längenbestimmung GOZ 2400
Besondere Maßnahmen beim Füllen GOZ 2030
Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
Wurzelkanalfüllung, retrograd GOZ 2440
Behandlung einer Perforation GOZ § 6 Abs. 1
Resektion der Wurzelspitze GOZ 3110, GOZ 3120
Retrograde Füllung GOZ 2050 ff.
Temporärer Verschluss GOZ 2020
Aufbaufüllung GOZ 2180
Stift-/Schraubenaufbauten GOZ 2190, GOZ 2195
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
Definitive Versorgung des Zahnes GOZ 2050–2170
Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina GOZ § 6 Abs.1
Internes Bleichen GOZ § 6 Abs. 1 oder GOZ § 2 Abs. 3
Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen
u. v. m.