2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa) Stand: 31.03.25
2360
Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal
Punktzahl 110 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 6,19 € 14,23 € 21,65 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Unter der Vitalexstirpation versteht man die vollständige Entfernung der Kronen- und Wurzelpulpa bei bleibenden Zähnen und Milchzähnen. Ggf. notwendige Exkavationsmaßnahmen sind enthalten. Die Präparation der Zugangskavität (Trepanation) ist nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung. Die Leistung ist je Wurzelkanal berechnungsfähig. Der temporäre, speicheldichte Verschluss ist gesondert berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 9: Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 43: Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwernis bei akuter Infektion
Umfang und Tiefe der Kavität
Verengte, verlegte oder obliterierte Wurzelkanaleingänge
Vorliegen von Dentikeln
Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
Besonderer instrumenteller und/oder apparativer Aufwand
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Vitalitätsprüfung GOZ 0070
Röntgen GOÄ 5000 ff.
Trepanation GOZ 2390
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
Endodontische Maßnahmen GOZ 2400 ff.
Temporärer Verschluss GOZ 2020
Präendodontische Aufbaufüllung nach GOZ § 6 Abs. 1
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
u. v. m.