Patienten zwischen 6 und 17 Jahren
Stand: 16.04.26
Prophylaxe und Früherkennung von Zahnerkrankungen bei Patienten zwischen 6 und 17 Jahren
Kinder und Jugendliche, die das sechste, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben gemäß den Richtlinien über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Zahnärztliche Individualprophylaxe) Anspruch auf zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen und Prophylaxemaßnahmen. Der Bema bildet Inhalt und Umfang der Vertragsleistung mit den Nummern IP1 bis IP5 ab. Außervertragliche Leistungen (reine Privatleistungen), welche nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden, können vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten bzw. dem gesetzlichen Vertreter vereinbart werden.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Prophylaxe und Früherkennung bei vulnerablen Patienten
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen sind in der Richtlinie nach § 22a SGB V geregelt. Dementsprechend haben Patienten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, Anspruch auf Leistungen nach den Bema-Nrn. 107a, 174a und 174b.
Die Anspruchsberechtigung ist in der Patientenakte zu dokumentieren. Hier empfiehlt es sich, eine Kopie des Bescheides der Pflegekasse bzw. Eingliederungshilfe anzufertigen. Bei unbefristeten Bescheiden hat die Dokumentation einmalig zu erfolgen und bei befristeten Bescheiden ist das Fristablaufdatum zu dokumentieren. Ein Hinweis im Rahmen der Abrechnung auf die Anspruchsberechtigung ist nicht erforderlich.
Außervertragliche Leistungen (reine Privatleistungen), welche nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden, können vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten bzw. Betreuer vereinbart werden.
Siehe Regularien zur vertragszahnärztlichen Versorgung und Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung.
Sachleistung
- Vorsorgeuntersuchung
- Individualprophylaxe bei 6- bis 17-jährigen Patienten
- Parodontitis-Früherkennung (Erhebung des PSI)
- Entfernung harter Zahnbeläge
Abweichende Sachleistung für vulnerable Patienten
- Entfernung harter Beläge, halbjährlich
- Mundhygienestatus und -plan, Mundgesundheitsaufklärung
Außervertragliche Leistung
- Leistung ist nicht im Bema-Leistungskatalog enthalten (z. B. Professionelle Zahnreinigung, Kariesrisikotest) oder entspricht nicht dem Bema-Leistungskatalog (z. B. Fissurenversiegelung an Prämolaren)
- Leistung entspricht nicht den Richtlinien des G-BA
- Leistung ist nicht medizinisch indiziert, gleichzeitig aber nicht kontraindiziert und wird auf das Verlangen des Patienten erbracht (z. B. kosmetisches Bleaching)
Erläuterungen zur Schnittstelle
Privatleistung nach GOZ-Ziffern 1000 ff.
Die Leistungen nach den GOZ-Ziffern 1000, 1010, 1030 und 1040 sind während eines laufenden IP-Programms vereinbarungsfähig, wenn diese über die durch die Bema-Leistungsbeschreibung gesetzte mögliche Anzahl oder über den dort gesetzten Zeitraum hinausgehen (GOZ-Ziffern 1000, 1010) oder nicht im Bema beschrieben (GOZ-Ziffer 1030, 1040) sind.
Bema-Nr. 107 und GOZ-Ziffer 1040 in einer Sitzung
Nach Abschluss der Entfernung harter Beläge gem. Bema-Nr. 107 können selbständige Leistungen nach Ziffer 1040 GOZ vereinbart und berechnet werden, sofern diese Leistungen im Rahmen einer getrennten Verrichtung erbracht werden. Dies erfordert nicht zwingend getrennte Sitzungen; der Leistungsinhalt der Bema-Nr. 107 muss jedoch vollständig erbracht sein, bevor Leistungen nach Ziffer 1040 GOZ erfolgen.
Erst nach Abschluss der Leistungen nach Bema-Nr. 107 ist auch der Aufwand für evtl. Leistungen nach Ziffer 1040 GOZ bemessbar. Die Gebührenbemessung der Leistungen nach Ziffer 1040 GOZ erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 GOZ nämlich unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwands sowie der Umstände bei der Ausführung. Auf diese Weise können etwaige Erleichterungen bei der Ausführung der Leistungen nach Ziffer 1040 GOZ durch die vorangegangene Entfernung harter Beläge nach Bema-Nr. 107 in den anzusetzenden Steigerungsfaktor einfließen.
Privatleistung nach GOZ-Ziffer 2130
Maßnahmen nach Ziffer 2130 GOZ sind mit dem GKV-Patienten vereinbarungsfähig, da keine vergleichbare Sachleistung im Bema enthalten ist.
Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration:
- Nachpolieren bzw. Glätten der Ränder (Finieren) von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung bzw. Restauration (die erstmalige Politur ist mit der Füllung abgegolten).
- Nachpolieren einer bereits vorhandenen, älteren Restauration.
Privatleistung nach GOZ-Ziffern 4070 bzw. 4075
Für die Entfernung subgingivaler Konkremente sind die Ziffern 4070, 4075 GOZ mit dem GKV-Patienten als Privatleistung vereinbarungsfähig, sofern sich der Patient nicht in einer richtliniengemäßen PAR-Behandlung befindet.
Privatleistung nach GOZ-Ziffer 4060
Die Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung mit Nachreinigung einschließlich Polieren nach Ziffer 4060 GOZ ist mit dem GKV-Patienten vereinbarungsfähig, da für diese Maßnahme keine Sachleistung im Bema enthalten ist.
Kurzübersicht einzelner Bema-Leistungen
Die Leistung ist einmal je Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig.
IP2 Mundgesundheitsaufklärung
Die Leistung ist einmal je Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig.
IP4 Lokale Fluoridierung der Zähne
Die Leistung ist einmal je Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig. Bei erhöhtem Kariesrisiko ist die Leistung zweimal je Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig.
IP5 Fissurenversiegelung bei bleibenden Molaren
Die Leistung ist ausschließlich für die bleibenden Zähne 6 und 7 abrechenbar. Fissurenversiegelungen an anderen Zähnen bzw. bei einem nicht anspruchsberechtigten Personenkreis stellen keine GKV-Leistung dar.
01 (U) Eingehende Untersuchung einschließlich Beratung
Die Leistung kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden, frühestens nach Ablauf von vier Monaten.
04 Parodontaler Screening-Index (PSI)
Die Leistung kann nach Ablauf von sieben "Leerquartalen" wieder erbracht und abgerechnet werden.
Die Messung des PSI bei Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten bleibenden Zähnen.
107 (Zst) Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung
Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig.
Die Entfernung von weichen Belägen, Raucherbelägen, subgingivalen Belägen oder Verfärbungen stellt keine vertragszahnärztliche Leistung nach Bema-Nr. 107 dar.
107a Entfernen harter Zahnbeläge bei Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe
Die Leistung ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist.
174a (PBa), 174b (PBb) Mundgesundheitsstatus und -plan,
Mundgesundheitsaufklärung, bei Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe
Die Leistungen sind einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig.
Die Ergebnisse der Leistung nach Bema-Nr. 174a sind in dem Vordruck 10 einzutragen und dem Patienten ist eine Kopie auszuhändigen.
Die Leistungen sind am selben Tag nicht neben IP1, IP2 und FU abrechenbar.
Kurzübersicht einzelner GOZ-Leistungen
1000 Mundhygienestatus und Unterweisung, Dauer mindestens 25 Minuten
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig.
In der Rechnung ist die Mindestdauer von 25 Minuten anzugeben (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ).
Berechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ ab der zweiten Leistung (Mundhygienestatus und Unterweisung) innerhalb eines Jahres.
1010 Kontrolle des Übungserfolges, Dauer mindestens 15 Minuten
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
In der Rechnung ist die Mindestdauer von 15 Minuten anzugeben (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ).
Berechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ ab der vierten Leistung (Kontrolle des Übungserfolges) innerhalb eines Jahres.
1020 Lokale Fluoridierung, je Sitzung
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres viermal berechnungsfähig.
Jede lokale Fluoridierung ist ab der fünften Leistung innerhalb eines Jahres nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
1030 Anwendung von Medikamenten mit einer individuell gefertigten Schiene, je Kiefer
Die Anpassung und Eingliederung des Medikamententrägers ist nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar. Die anfallenden zahntechnischen Auslagen für die Herstellung des Medikamententrägers sind nach § 9 GOZ berechenbar.
1040 Professionelle Zahnreinigung
Die Leistung ist je Zahn oder Implantat oder Brückenglied berechenbar und umfasst:
- Das Entfernen der supragingivalen bzw. gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
- Die Reinigung der Zahnzwischenräume
- Das Entfernen des Biofilms
- Die Oberflächenpolitur
- Fluoridierungsmaßnahmen
Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen oder Geschieben ist nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar. Gleiches gilt für die subgingivale Belagsentfernung im Sinne einer erweiterten PZR.
2000 Fissuren- oder Glattflächenversiegelung, je Zahn
2130 Kontrolle, Finieren bzw. Polieren einer Restauration
4005 Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. PSI)
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Weitere indizierte Indexerstellungen können nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
Die Leistung ist einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig.
Die Leistung beschreibt das Einbringen von lokal wirksamen antibakteriellen Medikamenten in eine Zahnfleischtasche. Die einfache Taschenspülung erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOZ-Ziffer 4025.
Die verwendeten Materialien sind gesondert berechnungsfähig.
4050, 4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied, an einem mehrwurzeligen Zahn
Die Leistungen sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.
4060 Kontrolle mit Nachreinigung nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
Die Leistung ist je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied berechenbar. Neben den GOZ-Ziffern 1040, 4050 und 4055 ist die GOZ-Ziffer 4060 nicht berechnungsfähig.
4070, 4075 Parodontalchirurgische Therapie (geschlossenes Vorgehen) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, an einem mehrwurzeligen Zahn