Erwachsene Patienten
Stand: 16.04.26
Prophylaxe und Früherkennung bei erwachsenen Patienten
Für die Vorbeugung und Früherkennung von Gingivitis, Parodontitis und Karies bei Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, umfasst die vertragszahnärztliche Versorgung regelmäßige Kontrolluntersuchungen und die Erhebung des parodontalen Screening-Index (PSI) sowie das Entfernen von harten Zahnbelägen. Außervertragliche Leistungen (reine Privatleistungen), welche nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden, können vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten vereinbart werden.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Prophylaxe und Früherkennung bei vulnerablen Patienten
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen sind in der Richtlinie nach § 22a SGB V geregelt. Dementsprechend haben Patienten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, Anspruch auf Leistungen nach den Bema-Nrn. 107a, 174a und 174b.
Die Anspruchsberechtigung ist in der Patientenakte zu dokumentieren. Hier empfiehlt es sich, eine Kopie des Bescheides der Pflegekasse bzw. Eingliederungshilfe anzufertigen. Bei unbefristeten Bescheiden hat die Dokumentation einmalig zu erfolgen und bei befristeten Bescheiden ist das Fristablaufdatum zu dokumentieren. Ein Hinweis im Rahmen der Abrechnung auf die Anspruchsberechtigung ist nicht erforderlich.
Außervertragliche Leistungen (reine Privatleistungen), welche nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden, können vor Beginn der Behandlung mit dem Patienten bzw. Betreuer vereinbart werden.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Sachleistung
- Vorsorgeuntersuchung
- Parodontitis-Früherkennung (PSI)
- Entfernung harter Beläge
Abweichende Sachleistung für vulnerable Patienten
- Entfernung harter Beläge, halbjährlich
- Mundhygienestatus und -plan, Mundgesundheitsaufklärung
Außervertragliche Leistung
- Leistung ist nicht im Bema-Leistungskatalog enthalten (z. B. Professionelle Zahnreinigung, Kariesrisikotest) oder entspricht nicht der Bema-Leistungsbeschreibung (z. B. Fissurenversiegelung bei Erwachsenen)
- Leistung entspricht nicht den Richtlinien des G-BA
- Leistung ist nicht medizinisch indiziert, gleichzeitig aber nicht kontraindiziert und wird auf das Verlangen des Patienten erbracht (z. B. kosmetisches Bleaching)
Erläuterungen zur Schnittstelle
Individuelles Prophylaxeprogramm bei Erwachsenen
Im Rahmen der Vorsorge kann ein individuelles Prophylaxeprogramm (z. B. Feststellung der Mundhygiene, Anleitung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen sowie Instruktionen zur Verbesserung der Mundhygiene, Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren etc.) mit dem erwachsenen Patienten vereinbart werden, da es für diese Personengruppe keine vergleichbare Sachleistung gibt.
Bema-Nr. 107 und GOZ-Ziffer 1040 in einer Sitzung
Nach Abschluss der Entfernung harter Beläge gem. Bema-Nr. 107 können selbständige Leistungen nach Ziffer 1040 GOZ vereinbart und berechnet werden, sofern diese Leistungen im Rahmen einer getrennten Verrichtung erbracht werden. Dies erfordert nicht zwingend getrennte Sitzungen; der Leistungsinhalt der Bema-Nr. 107 muss jedoch vollständig erbracht sein, bevor Leistungen nach Ziffer 1040 GOZ erfolgen.
Erst nach Abschluss der Leistungen nach Bema-Nr. 107 ist auch der Aufwand für evtl. Leistungen nach Ziffer 1040 GOZ bemessbar. Die Gebührenbemessung der Leistungen nach Ziffer 1040 GOZ erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 GOZ nämlich unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwands sowie der Umstände bei der Ausführung. Auf diese Weise können etwaige Erleichterungen bei der Ausführung der Leistungen nach Ziffer 1040 GOZ durch die vorangegangene Entfernung harter Beläge nach Bema-Nr. 107 in den anzusetzenden Steigerungsfaktor einfließen.
UPT-Leistungen und GOZ-Ziffer 1040
Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist eine prophylaktische Leistung, die UPT eine therapeutische, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist und die nur im Krankheitsfall zum Tragen kommt. Sowohl vor einer PAR-Behandlung – um dieser vorzubeugen – als auch nach ihr wird die PZR weiterhin existenzielle Bedeutung haben. Auch während der Phase der UPT kann die PZR durchaus erbracht werden. Hierbei sind die individuellen Indikationen zu dokumentieren.
Ebenso können UPT-Leistungen auch außerhalb der gesetzlichen PAR-Behandlungsstrecke medizinisch sinnvoll sein. Derartige Leistungen können über entsprechende GOZ-Positionen oder analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. (bzaek.de)
Privatleistung nach GOZ-Ziffer 2130
Maßnahmen nach Ziffer 2130 GOZ sind mit dem GKV-Patienten vereinbarungsfähig, da keine vergleichbare Sachleistung im Bema enthalten ist.
Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration:
- Nachpolieren bzw. Glätten der Ränder (Finieren) von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung bzw. Restauration (die erstmalige Politur ist mit der Füllung abgegolten).
- Nachpolieren einer bereits vorhandenen, älteren Restauration.
Privatleistung nach GOZ-Ziffern 4070 bzw. 4075
Für die Entfernung subgingivaler Konkremente sind die Ziffern 4070, 4075 GOZ mit dem GKV-Patienten als Privatleistung vereinbarungsfähig, sofern sich der Patient nicht in einer richtliniengemäßen PAR-Behandlung befindet.
Privatleistung nach GOZ-Ziffer 4060
Die Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung mit Nachreinigung einschließlich Polieren nach Ziffer 4060 GOZ ist mit dem GKV-Patienten vereinbarungsfähig, da für diese Maßnahme keine Sachleistung im Bema enthalten ist.
Kurzübersicht einzelner Bema-Leistungen
01 (U) Eingehende Untersuchung einschließlich Beratung
Die Leistung kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden, frühestens nach Ablauf von vier Monaten.
04 Parodontaler Screening-Index (PSI)
Die Leistung kann nach Ablauf von sieben "Leerquartalen" wieder abgerechnet werden.
Die Messung des PSI bei Patienten ab Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne.
107 (Zst) Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung
Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig.
Die Entfernung von weichen Belägen, Raucherbelägen, subgingivalen Belägen oder Verfärbungen stellt keine vertragszahnärztliche Leistung nach Bema-Nr. 107 dar.
107a Entfernen harter Zahnbeläge bei Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe
Die Leistung ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig. Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist.
174a (PBa), 174b (PBb) Mundgesundheitsstatus und -plan,
Mundgesundheitsaufklärung, bei Patienten mit Pflegegrad oder Eingliederungshilfe
Die Leistungen sind einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig.
Die Ergebnisse der Leistung nach Bema-Nr. 174a sind in dem Vordruck 10 einzutragen und dem Patienten ist eine Kopie auszuhändigen.
Die Leistungen sind am selben Tag nicht neben IP1, IP2 und FU abrechenbar.
Kurzübersicht einzelner GOZ-Leistungen
1000 Mundhygienestatus und Unterweisung, Dauer mindestens 25 Minuten
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig.
In der Rechnung ist die Mindestdauer von 25 Minuten anzugeben (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ).
Berechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ ab der zweiten Leistung (Mundhygienestatus und Unterweisung) innerhalb eines Jahres.
1010 Kontrolle des Übungserfolges, Dauer mindestens 15 Minuten
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig.
In der Rechnung ist die Mindestdauer von 15 Minuten anzugeben (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ).
Berechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ ab der vierten Leistung (Kontrolle des Übungserfolges) innerhalb eines Jahres.
1020 Lokale Fluoridierung, je Sitzung
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres viermal berechnungsfähig.
Jede lokale Fluoridierung ist ab der fünften Leistung innerhalb eines Jahres analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
1030 Anwendung von Medikamenten mit einer individuell gefertigten Schiene, je Kiefer
Die Anpassung und Eingliederung des Medikamententrägers ist analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar. Die anfallenden zahntechnischen Auslagen für die Herstellung des Medikamententrägers sind nach § 9 GOZ berechenbar.
1040 Professionelle Zahnreinigung
Die Leistung ist je Zahn oder Implantat oder Brückenglied berechenbar und umfasst:
- Das Entfernen der supragingivalen bzw. gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
- Die Reinigung der Zahnzwischenräume
- Das Entfernen des Biofilms
- Die Oberflächenpolitur
- Fluoridierungsmaßnahmen
Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen oder Geschieben ist analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar. Gleiches gilt für die subgingivale Belagsentfernung im Sinne einer erweiterten PZR.
2000 Fissuren- oder Glattflächenversiegelung, je Zahn
2130 Kontrolle, Finieren bzw. Polieren einer Restauration
4005 Erhebung eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex
Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Weitere indizierte Indexerstellungen können analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
Die Leistung ist einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig.
Die Leistung beschreibt das Einbringen von lokal wirksamen antibakteriellen Medikamenten in eine Zahnfleischtasche. Die einfache Taschenspülung erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOZ-Ziffer 4025.
Die verwendeten Materialien sind gesondert berechnungsfähig.
4050, 4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied, an einem mehrwurzeligen Zahn
Die Leistungen sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.
4060 Kontrolle mit Nachreinigung nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
Die Leistung ist je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied, berechenbar. Die Leistung ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.
4070, 4075 Parodontalchirurgische Therapie (geschlossenes Vorgehen) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, an einem mehrwurzeligen Zahn