Sachleistungsprinzip
Stand: 27.08.26
Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips
Das Sachleistungsprinzip besagt, dass gesetzlich Versicherte die notwendigen vertragszahnärztlichen Behandlungen durch Vorlage der gültigen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ohne unmittelbare Eigenzahlung erhalten, da der Zahnarzt die erbrachten Leistungen im Rahmen des Bema direkt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse abrechnet.
Der Behandlungsvertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient über die Erbringung einer zahnärztlichen Behandlung. Mit seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung verpflichtet sich der Zahnarzt, Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Sachleistungssystem zu behandeln (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V).
Ein Zahnarzt muss im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung jeden Patienten über die Möglichkeit der Sachleistung aufklären und diese anbieten. Der Behandler ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Siehe auch
- § 630c BGB Allgemeine Informationspflichten
- § 630d BGB Voraussetzung für die Einwilligung des Patienten in die Behandlung
- § 630e BGB Inhalte und Art der medizinischen Aufklärung
- § 630f BGB Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Behandlung
Darüber hinaus ergeben sich Inhalt, Umfang und Rechtsgrundlagen der vertragszahnärztlichen Versorgung insbesondere aus den folgenden Regelwerken: