IP 4 (Lokale Fluoridierung)
Stand: 18.09.26
IP 4
Lokale Fluoridierung der Zähne
12 Pkte.
Die IP 4 umfasst folgende Leistungen:
Die lokale Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung mit Lack, Gel o. Ä. einschließlich der Beseitigung von weichen Zahnbelägen und der Trockenlegung der Zähne.
- Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abzurechnen.
- Eine Leistung nach Nr. IP 4 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden.
- Bei Versicherten mit hohem Kariesrisiko kann ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Nr. IP 4 je Kalenderhalbjahr zweimal abgerechnet werden.
Gründe des Bewertungsausschusses laut Beschluss vom 17. Januar 2019:
"In Bema-Nr. IP 4 wird die Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 aufgehoben. Nach dieser Bestimmung konnte eine Leistung nach Nr. IP 4, die grds. nur für Versicherte im Alter von 6 bis 17 Jahren abgerechnet werden kann, bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahrmolaren auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden. Durch Einführung der Bema-Nr. FLA wird eine eigenständige Leistungsnummer für die Fluoridierung bei Kindern in der Altersgruppe vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat und damit bis zum 6. Lebensjahr geschaffen. Durch die Streichung der Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 der Bema-Nr. IP 4 wird nunmehr eine trennscharfe Abgrenzung der Anwendungsbereiche zwischen den Bema-Nrn. FLA und IP 4 erreicht."
KZVB-Hinweise:
- Für Kinder und Jugendliche können Fluoridierungsmittel in Form von Gel, Tabletten und im Ausnahmefall auch Spüllösungen zur häuslichen Anwendung verordnet werden. Eine Verordnung von fluoridhaltigen Zahnpasten (z. B. Duraphat Zahnpasta) oder Fluoridlacken (z. B. Duraphat Susp., Bifluorid) ist als Patientenverordnung auf Kassenrezept nicht möglich. (Mittel zur Fluoridierung der Zähne)
- Die IP 4-Leistungen haben in einem medizinisch sinnvollen Zeitabstand zu erfolgen.
Der Abstand zwischen zwei IP 4-Leistungen:
- Gemäß Richtlinien zur Individualprophylaxe soll die erste lokale Fluoridierung während der Motivationsphase innerhalb von vier Monaten nach der Prophylaxeuntersuchung durchgeführt werden. Die weiteren Fluoridierungen sollen in regelmäßigen Abständen von ca. 6 Monaten erfolgen.
- Bei erhöhtem Kariesrisiko kann laut Bema-Bestimmung bei Versicherten ab dem 6. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die IP 4 je Kalenderhalbjahr zweimal abgerechnet werden. Diese zwei IP 4-Leistungen haben regelmäßig in einem medizinisch sinnvollen Abstand von ca. drei Monaten zu erfolgen.
- Der Abstand zwischen der letzten erbrachten Fluoridierung gemäß Bema-Nr. FLA und der ersten Fluoridierung gemäß Bema-Nr. IP 4:
Nach einem fachlich gebotenen Mindestabstand von ca. drei Monaten zur letzten erbrachten Fluoridierung der Zähne kann diese Leistung unter Berücksichtigung der Abrechnungsbestimmungen in Verbindung der Richtlinien erneut erbracht und abgerechnet werden.
- Nur das Auftragen von fluoridhaltigen Präparaten erfüllt den Leistungsinhalt der IP 4.