4005 (Gingival- und/oder Parodontalindex) Stand: 10.11.24
4005
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)
Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.
Punktzahl 80 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 4,50 € 10,35 € 15,75 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4005 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4005 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Weitere indizierte Indexerstellungen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden. Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 54: Die Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI) im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) – im Einklang mit der Empfehlung aus der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ zur Häufigkeit der Durchführung der UPT – mehr als zweimal im Jahr ist in der GOZ nicht beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger sehen die GOZ-Nr. 4005 zusätzlich zur originären Leistung bis zu i.d.R. zweimal analog innerhalb eines Jahres als berechnungsfähig an.
Zusätzlicher Aufwand
Zahnfleischblutungen
Stellungsanomalien
Festsitzender Zahnersatz
Auslösende oder ursächliche Allgemeinerkrankung
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Eingehende Untersuchung GOZ 0010
Planungsmodelle GOZ 0050, GOZ 0060
Vitalitätsprüfung GOZ 0070
PAR-Therapie- und Kostenplan GOZ 0030
Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
Beratung GOÄ 1
PAR-Vorbehandlungsmaßnahmen, GOZ 1040, GOZ 4020–4060
Mikrobiologische Untersuchungen nach Abschnitt M aus GOÄ, soweit geöffnet GOZ § 6 Abs. 2
Mundhygienestatus GOZ 1000
Parodontalstatus GOZ 4000
CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen GOZ § 6 Abs. 1
u. v. m.