Reine Privatbehandlung
Stand: 27.08.26
Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Der Zahnarzt kann mit dem gesetzlich versicherten Patienten eine Privatbehandlung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbaren, wenn die Leistung entweder
- nicht Bestandteil des Bema ist oder
- nicht den Richtlinien des G-BA entspricht oder
- nicht medizinisch indiziert
gleichzeitig aber nicht medizinisch kontraindiziert ist.
Ablauf der Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
graph TD
A["Behandlung nicht als vertragszahnärztliche Sachleistung möglich"]
B["Loslösung vom Sachleistungssystem"]
C["Vereinbarung einer Privatbehandlung"]
D["Unterschriften Zahnarzt und Zahlungspflichtiger"]
E{"Ist die Leistung medizinisch notwendig?"}
F["Vereinbarung einer Verlangensleistung"]
G["Unterschriften Zahnarzt und Zahlungspflichtiger"]
H{"Soll der GOZ-Gebührenrahmen verlassen werden?@985"}
I["Vereinbarung zur abweichenden Gebührenhöhe"]
J["Unterschriften Zahnarzt und Zahlungspflichtiger"]
K["Bemessung der Gebühr mit Faktor 1,0 bis 3,5@985"]
A --> B
B --> C
C --> D
D --> E
E --> |nein| F
F --> G
G --> H
E --> |ja| H
H --> |ja| I
I --> J
H --> |nein| K
Musterformulare:
Vereinbarung einer privatzahnärztlichen Behandlung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z plus Auflistung der vereinbarten Leistung(en) in Form eines privaten Heil- und Kostenplans
Vereinbarung einer von der GOZ abweichenden Gebührenhöhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
Vereinbarung von Verlangensleistungen gemäß § 2 Abs. 3 GOZ