5110 (Wiedereingliederung/Wiederherstellung endgültiger Brücken) Stand: 10.11.24
5110
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion
Punktzahl 360 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 20,25 € 46,57 € 70,87 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht. Die Leistung wird berechnet, wenn eine definitive Brücke auf ihren Ankerzähnen erneut befestigt wird. Eventuell notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Brücke wird nach § 6 Abs. 1 berechnet. Auch die Wiederbefestigung einer implantatgestützten Brücke auf Grund einer gelockerten Verschraubung fällt unter diese Leistung. Das Auswechseln einer beschädigten Befestigungsschraube wird zusätzlich nach der Geb.-Nr. 9060 GOZ berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Pfeilerzähne
Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
Erschwerte Trockenlegung wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhter Salivation oder Würgereiz
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz- GOZ 2320
Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
Entfernung einer Krone, eines Brückenankers, eines Brückenglieds GOZ 2290
Entfernung eines Wurzelstiftes GOZ 2300
Plastischer Aufbau GOZ 2180
Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
Schraubenaufbau oder Glasfaserstift GOZ 2195
Provisorische Krone GOZ 5120
Provisorische Brücke, je Spanne oder Freiendsattel GOZ 5140
Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Zahn GOZ 7080
Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied GOZ 7090
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
u. v. m.