5090 (Wiederherstellung eines Verbindungselements) Stand: 10.11.24
5090
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080
Punktzahl 110 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 6,19 € 14,23 € 21,65 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen. Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matrize oder Patrize) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä. zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion, z. B. durch das Aktivieren oder das Justieren eines Verbindungselements. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwerte Fixierung eines Sekundärteils wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhte Salivation oder Würgereiz
Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder)
Anzahl der wiederherzustellenden Verbindungselemente
Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
Provisorische Krone GOZ 2270
Provisorische Ankerkrone GOZ 5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
Wiedereingliederung einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an einem herausnehmbaren Zahnersatz GOZ 2310
Wiederherstellung einer Krone, eines Brückenankers, einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz GOZ 2320
Wiedereingliederung einer Brücke GOZ 5110
Wiederherstellungs- und Unterfütterungsmaßnahmen an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ 5250 ff.
Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
u. v. m.