5080 (Verbindungselement bei Brücke oder Prothese) Stand: 10.11.24
5080
Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement. Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement.
Abrechnungsbestimmung: Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht berechnungsfähig .
Punktzahl 230 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 12,94 € 29,75 € 45,27 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Die Gebührennummer wird angewendet, wenn abnehmbare Prothesen- oder Brückenanteile mit fest einzugliedernden Kronen oder Brücken verbunden werden sollen. Auch Stegverbindungen (Steg/Stegreiter) werden nach dieser Nummer berechnet. Die Leistung wird ebenfalls angewendet, um Brückenversorgungen trotz stark konvergierender oder divergierender Pfeilerzähne durch die Einarbeitung von Geschieben zu ermöglichen. Die den Nummern 5040 /5080 nachgelagerten Abrechnungsbestimmungen schließen die Nebeneinanderberechnung der beiden Gebührennummern aus. Eine Nebeneinanderberechnung liegt jedoch in folgenden Fällen nicht vor:
Zwei oder mehrere nicht unmittelbar benachbarte Primärkronen werden mittels einer Stegkonstruktion verbunden. Übernimmt die Stegkonstruktion durch retentive oder friktive Wirkung die Funktion eines oder mehrerer Verbindungselemente, so ist die Nummer 5080 je Stegsegment neben der Nummer 5040 zwar sitzungs- jedoch nicht zahngleich berechnungsfähig.
Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.
Wird bei Erneuerung einer Sekundärkrone nach der Nummer 5100 die Doppelkrone mit einem Verbindungselement versehen oder wird durch die Eingliederung der Sekundärkrone ein Verbindungselement geschaffen, so ist hierfür die Nummer 5080 berechnungsfähig. Sinngemäß gilt dies bei der analog zu bewertenden Erneuerung einer Primärkrone. Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 wird mit der Nummer 5090 berechnet. Als Verbindungselemente gelten unter anderem: Geschiebe, Stegreiter, Riegel, Verschraubungen, Druckknöpfe, Federknöpfe oder Kugelköpfe. Die Gebührennummer kann für jede einzelne Verbindungsvorrichtung berechnet werden. Die Nummer 5080 ist für gebogene oder gegossene Klammern oder für Auflagen nicht berechnungsfähig, da diese Elemente mit den Gebühren nach Nummern 5200 und 5210 abgegolten sind. Die Verschraubung einer Suprakonstruktion mit einem Implantat erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Nummer 5080. Gleiches gilt für die direkte Verschraubung einer Mesostruktur mit dem zugehörigen Implantat.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwertes Vorgehen wegen kurzer klinischer Anker- oder Pfeilerkronen
Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
Erschwerte Fixierung der Primäranteile bei der Abformung
Ausmaß der Pfeilerdivergenz
Erhöhter Planungsaufwand bei höherer Anzahl der Verbindungselemente
Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Pfeiler- oder Ankerkronen GOZ 5000 ff.
Brückenglied oder Steg (mit eingearbeitetem Verbindungselem.) GOZ 5070
Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen GOZ 5210
Deckprothesen GOZ 5220 ff.
Resektionsprothese GOZ 5330
Epithese GOZ 5340
Einbringen einer Mesostruktur GOZ § 6 Abs. 1
Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
Provisorische Krone GOZ 2270
Provisorische Ankerkrone GOZ 5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Krone GOZ 7080
Laborgefertigtes Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied GOZ 7090
Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
u. v. m