5270 (Teilunterfütterung einer Prothese) Stand: 10.11.24
5270
Teilunterfütterung einer Prothese
Abrechnungsbestimmung: Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten .
Punktzahl 180 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 10,12 € 23,28 € 35,43 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Teilunterfütterungen können nach Extraktionen oder lokal begrenzten chirurgischen Eingriffen u. Ä. erforderlich sein. Sie gleichen eine Inkongruenz zwischen Prothesenlager und Prothesenbasis aus. Die Maßnahmen umfassen lediglich bestimmte Abschnitte der Basis eines abnehmbaren Zahnersatzes. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Teil-, Total-, Deck- oder Defektprothese handelt. Bei Leistungen nach dieser Nummer muss kein Funktionsrand angelegt werden. Teilunterfütterungen können im direkten Verfahren (mittels Aufbringen von selbsthärtendem Prothesenkunststoff) wie auch im indirekten Verfahren (nach Abformung mit Silikon o. Ä.) durchgeführt werden. Die Leistung kann je Prothese/Teilprothese und Sitzung nur einmal berechnet werden. Unterfütternde Ergänzungen unter Brückengliedern bei teleskopierenden Brücken werden analog berechnet. Teilunterfütterungen können auch mit weichbleibenden (elastischen) Materialien durchgeführt werden. Die Berechnung der Nummer 5270 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Material- und Laborkosten sind auch bei direkter Teilunterfütterung berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwertes Vorgehen wegen divergierender, konvergierender oder elongierter Zähne
Erschwertes Vorgehen bei Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
Ausschleifen des Unterfütterungsareals
Notwendigkeit zu besonders umfangreicher Weichteilstützung
Herstellung eines Funktionsrandes
Verwendung weichbleibender Unterfütterungsmaterialien
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
Chirurgische Maßnahmen GOZ 3000 ff.
Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
Wiederherstellungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5250, 5260
u. v. m.