5310 (Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese mit funktioneller Randgestaltung) Stand: 10.11.24
5310
Vollständige Unterfütterung bei einer Defektprothese einschließlich funktioneller Randgestaltung
Abrechnungsbestimmung: Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 dürfen Leistungen nach den Nummern 5250 und 5260 nur berechnet werden, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt. Leistungen nach den Nummern 5270 bis 5310 sind nur als Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer abnehmbaren Prothese berechnungsfähig. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Punktzahl 730 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 41,06 € 94,43 € 143,70 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Defektprothesen ersetzen anatomische Strukturen, die aufgrund von Fehlbildungen, Verletzungen, operativen Eingriffen oder anderen Ereignissen fehlen. Neben Zähnen und Weichgeweben kann es sich hierbei um größere Bereiche am Alveolarkamm, am Kieferknochen, aber auch um ganze Kiefer- oder Gesichtsteile handeln. Vollständige Unterfütterungen gleichen in diesen Fällen die Inkongruenz zwischen Prothesen- oder Epithesenlager und Prothesen- bzw. Epithesenbasis aus. Diese entsteht u. a. durch Knochenatrophie oder nach erneuten chirurgischen Eingriffen im Bereich der Defektprothese. Maßnahmen nach dieser Nummer umfassen die gesamte Basis einer abnehmbaren Defektprothese inklusive des Funktionsrandes. Unterfütterungen ohne funktionelle Randgestaltung werden in Abhängigkeit vom Leistungsumfang nach den Nummern 5270 oder 5280 berechnet. Derartige Unterfütterungen werden im indirekten Verfahren nach Abformung(en) z. B. mit Silikon durchgeführt, können im Einzelfall jedoch auch direkt unter Verwendung von selbsthärtendem Prothesenkunststoff erfolgen. Bei besonders schwierigen Verhältnissen kann die notwendige Abformung mittels Aufbringen von weichbleibenden Materialien über einen längeren Zeitraum (mehrere Stunden bis Tage) erfolgen, um die funktionelle Randgestaltung unter den für den Patienten üblichen mechanischen Belastungen zu ermöglichen. Die Berechnung der Nummer 5310 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5250, 5260 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Die Rebasierung ist in der GOZ nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/abradierten Prothesenzähnen
Notwendigkeit zur Neubestimmung der Bissrelation
Erschwertes Vorgehen bei starker Knochenatrophie, flachem Gaumen, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
Bindegewebig veränderte oder fehlende Tubera
Hoch ansetzende(r) Mundboden oder Schleimhaut- bzw. Muskelbänder
Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
Unvollständige Bezahnung im Gegenkiefer
Divergierende/konvergierende Pfeiler- oder Ankerzähne
Vorhandensein von Kronen mit Verbindungselementen
Vorhandensein von Teleskopkronen
Vorhandensein einer Metallbasis
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
Chirurgische Maßnahmen GOZ 3000 ff.
Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
Wiederherstellungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5250, 5260
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
Rebasierung GOZ § 6 Abs. 1
u. v. m.