5010 (Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung als Brücken- oder Prothesenanker) Stand: 10.11.24
5010
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung
Abrechnungsbestimmung: Durch die Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen. Zu den Kronen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung. Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Die Leistungen nach den Nummern 5000 und 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial. Die Leistungen nach den Nummern 5010 und 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.
Punktzahl 1483 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 83,41 € 191,84 € 291,92 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Versorgung eines Zahnes, der mit einer präparierten Stufe versehen ist, mit einer Vollkrone (verblendet oder unverblendet) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese. Als Brückenanker gelten nur Kronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(ern) verbunden sind. Weitere Kronen im Brückenverband sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken. Als Prothesenanker gelten Kronen, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweisen. Kronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung. Einlagefüllungen, die als Brückenanker dienen, sind nicht nach den Nummern 2160, 2170, sondern nach 5010 zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
Ungünstige Pfeilerverteilung
Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
Maßnahmen zur Farbbestimmung
Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
Plastischer Aufbau GOZ 2180
Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
Adhäsive Befestigung GOZ 2197
Verwendung eines Verbindungselements GOZ 5080
Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn GOZ 5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
u. v. m.