5230 (Totale- oder Deckprothese, Unterkiefer) Stand: 10.11.24
5230
Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Unterkiefer
Abrechnungsbestimmung: Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.
Punktzahl 2200 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 123,73 € 284,59 € 433,06 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Gebührennummer beschreibt die Versorgung des zahnlosen Unterkiefers mit einer Totalprothese. Die Gebührennummer ist auch dann anzuwenden, wenn Implantate und deren Suprastrukturen (Doppelkronen, wurzelkappenartige Aufbauten mit/ohne Stiftverankerung, verbindende Stege) in die Versorgung einbezogen werden, die Prothese ihrer zahntechnischen Ausführung nach (Basisgestaltung, umlaufender Funktions-/Ventilrand) jedoch einer Totalprothese gleicht. Die Prothese kann mit oder ohne Metallbasis hergestellt werden. Coverdenture-Prothesen bei vorhandener Restbezahnung entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der Nummer 5220/5230, da kein zahnloser Kiefer vorliegt. Derartige Prothesen sind daher analog zu berechnen. Unter Rekonstruktion der vertikalen und horizontalen Relation von Ober- und Unterkiefer dient die Prothese der Wiederherstellung der Kaufunktion, der Unterstützung der Lautbildung und der Kompensation der ästhetischen Defizite eines zahnlosen Kiefers. Der Halt der Prothese entsteht durch Saugwirkung und Aufstellung der Ersatzzähne unter statischen Gesichtspunkten, unterstützt durch Muskelkräfte. Zusätzliche Verbindungselemente (Kugelkopfanker, Magnete, Stegkonstruktionen, usw.) tragen ebenso wie Konus-/Teleskopkronen durch kohäsive, adhäsive, retentive oder friktive Wirkung zur Lagestabilisierung der Prothese bei. Wurzelkappenartige Aufbauten mit Stiftverankerung sind mit der Nummer 5030 zu berechnen. Wurzelkappenartige Aufbauten ohne Stiftverankerung sind in der GOZ nicht beschrieben und daher analog zu bewerten. Verbindungselemente lösen entsprechend ihrer Anzahl die Nummer 5080 aus. Doppelkronen sind mit der Nummer 5040 zu berechnen. Die Coverdenture-Prothese auf Implantaten in Verbindung mit der Geb.-Nr. 5040 GOZ löst die zusätzliche Berechnung von Spannen nach der Geb.-Nr. 5070 GOZ in den Fällen aus, in denen die Teleskopkronen die Okklusionsebene erreichen.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss/Abrasionsgebiss
Erschwertes Vorgehen bei extremer Atrophie des Kieferkamms, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
Erschwertes Vorgehen bei Vorliegen eines Schlotterkamms
Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
Ungünstige Verteilung der Restbezahnung
Notwendigkeit zu umfangreicher Weichteilstützung
Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
Verwendung einer Metallbasis auf Grund patientenindividueller Gegebenheiten
Einbeziehung von Doppelkronen, Implantaten oder Wurzelkappen
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Planungsmodell GOZ 0050
Planungsmodelle OK/UK GOZ 0060
Anatomische Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
Chirurgische Maßnahmen GOZ 3210 ff.
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Prothese, je Wurzelkappe GOZ 5030
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Prothese, je Teleskopkrone GOZ 5040
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
u. v. m.