Systematische PAR-Behandlungsstrecke
Stand: 19.03.24
Systematische PAR-Behandlungsstrecke
Die Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen regelt die Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Demnach ist die systematische Behandlung von Parodontitis angezeigt, wenn eine der folgenden Diagnosen gestellt wird und dabei eine Sondierungstiefe von ≥ 4 mm vorliegt:
- Parodontitis
- Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen
- Andere das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerung
Kann die Behandlung zu Lasten der GKV erbracht werden, so können zusätzliche Privatleistungen mit dem Patienten vereinbart werden.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Sachleistung
- PAR-Status einschließlich Staging und Grading und Dokumentation
- Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
- Individuelle Mundhygieneunterweisung
- Antiinfektiöse Therapie
- Chirurgische Therapie
- Befundevaluation
- Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) im Anschluss an die aktive Behandlungsphase
Außervertragliche Leistungen
- Professionelle Zahnreinigung
- Desinfektion der Zahnfleischtaschen mit Laser oder Ozon
- Full Mouth Disinfection (FMD)
- Mikrobiologische Diagnostik
- DNA/RNA-Sondentest
- Lokale Antibiotikatherapie
- Einsatz von Langzeit-Desinfektionstherapeutika, wie Perio-Chip oder Ähnliches
- Auffüllen von Knochentaschen und Knochendefekten oder Einbringen von Proteinen
- Antiinfektiöse Therapie bzw. chirurgische Therapie an Zähnen, welche nicht den PAR-Richtlinien entsprechen
- Behandlung von Periimplantitis
- (Liste nicht abschließend)
Erläuterungen zur Schnittstelle
UPT-Leistungen und GOZ-Ziffer 1040
Die professionelle Zahnreinigung (PZR) ist eine prophylaktische Leistung, die UPT eine therapeutische, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist und die nur im Krankheitsfall zum Tragen kommt. Sowohl vor einer PAR-Behandlung – um dieser vorzubeugen – als auch nach ihr wird die PZR weiterhin existenzielle Bedeutung haben. Auch während der Phase der UPT kann die PZR durchaus erbracht werden. Hierbei sind die individuellen Indikationen zu dokumentieren.
Ebenso können UPT-Leistungen auch außerhalb der gesetzlichen PAR-Behandlungsstrecke medizinisch sinnvoll sein. Derartige Leistungen können über entsprechende GOZ-Positionen oder analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden. (bzaek.de)
Antiinfektiöse Therapie bzw. chirurgische Therapie an Zähnen, welche nicht den PAR-Richtlinien entsprechen
Die Behandlung von Zähnen, welche richtlinienüberschreitend auf Wunsch des Patienten außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung therapiert werden, kann als Privatleistung vereinbart werden.
- Analoge Berechnung der antiinfektiösen Therapie nach § 6 Abs. 1 GOZ:
Einwurzeliger Zahn: 3010a Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)
Mehrwurzeliger Zahn: 4138a Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)
Die supragingivale und gingivale Reinigung der Zähne ist je Zahn gesondert berechenbar, z. B. nach GOZ-Ziffer 1040.
- Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik, je Parodontium:
Frontzahn: Berechnung nach GOZ-Ziffer 4090
Seitenzahn: Berechnung nach GOZ-Ziffer 4100
- In getrennter Sitzung: Kontrolle bzw. Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen Berechnung nach GOZ-Ziffer 4150
Die genannten Leistungen entsprechen der S3-leitliniengerechten PAR-Behandlungsstrecke, welche laut Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen berechnungsfähig sind. (Die Leistungen sind hier nicht abschließend genannt.)
Privatleistung Auffüllen parodontaler Knochendefekte (GBR bzw. GTR)
Siehe Schnittstellen zwischen Bema und GOZ / Chirurgische Leistungen (Knochenmanagement) / Auffüllen parodontaler Knochendefekte (GBR bzw. GTR)
Privatleistung Auffüllen periimplantärer Knochendefekte (GBR bzw. GTR)
Siehe Schnittstellen zwischen Bema und GOZ / Chirurgische Leistungen (Knochenmanagement) / Auffüllen periimplantärer Knochendefekte (GBR bzw. GTR)
Privatleistung mikrobiologische Diagnostik bzw. DNA/RNA-Sondentest
Die mikrobiologische Diagnostik nach Ä298 sowie der DNA/RNA-Sondentest als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ sind mit dem GKV-Patienten vereinbarungsfähig, da keine vergleichbare Sachleistung im Bema enthalten ist. Diese Leistungen können vor einer systematischen PAR-Behandlung sowie während der Behandlungsphase oder zur Überwachung nach der aktiven Behandlung anfallen. Das Laborinstitut (bzw. Molekularbiologisches Institut) stellt die entstandenen Kosten für die Laboruntersuchung dem Patienten in Rechnung. Über diese Kosten hat der Zahnarzt den Patienten zu unterrichten (§ 4 Abs. 5 GOZ).
Kurzübersicht einzelner Bema-Leistungen
4 Befunderhebung und Erstellen eines PAR-Status
Im Leistungsumfang sind Anamnese, Befunderhebung, Diagnose und Dokumentation enthalten.
ATG Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
Die Leistung kann erst nach der Genehmigung der PAR-Behandlung durchgeführt und abgerechnet werden.
MHU Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
Die Leistung kann erst nach der Genehmigung der PAR-Behandlung durchgeführt und abgerechnet werden.
AIT Antiinfektiöse Therapie
Die Leistung sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten AIT und endet mit dem Tag der letzten AIT. Die erstmalige Abrechnung erfolgt mit Abschluss der AIT.
Die Gingivektomie oder Gingivoplastik sind mit der Leistung abgegolten.
BEVa = Drei bis sechs Monate nach Beendigung der AIT
BEVb = Drei bis sechs Monate nach Beendigung der gegebenenfalls notwendigen CPT
CPT Chirurgische Therapie
Die Leistung ist anzeigepflichtig und bei Parodontien mit Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr (nach vorausgegangener AIT) abrechenbar.
UPT Unterstützende Parodontitistherapie
Die Leistungen sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Das Beginn-Datum des Zwei-Jahres-Zeitraums der UPT ist das Datum der ersten UPT-Leistung.
108 Einschleifen des natürlichen Gebisses
Die Leistung kann erst nach der Genehmigung der PAR-Behandlung durchgeführt und abgerechnet werden.
Die Leistung kann nur für eine notwendige Nachbehandlung (nicht zur Nachkontrolle) abgerechnet werden, auch für Nachsorgemaßnahmen im Sinne der UPTe bzw. UPTf.
Kurzübersicht einzelner GOZ-Leistungen
4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation
Die Leistung ist je Zahn und Sitzung einmal berechnungsfähig. Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig.
Analogleistung: Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation an Implantaten
4050, 4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, je einwurzeliger Zahn, Implantat, Brückenglied, mehrwurzeligen Zahn
Die Leistungen sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.
4060 Kontrolle mit Nachreinigung nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge
Die Leistung ist je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied, berechenbar. Die Leistung ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig.
4070, 4075 Parodontalchirurgische Therapie (geschlossenes Vorgehen) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, an einem mehrwurzeligen Zahn
4080 Gingivektomie, Gingivoplastik
Die Leistung ist je Zahn (Parodontium) einmal berechnungsfähig.
4090, 4100 Lappenoperation, offene Kürettage, an einem Frontzahn, an einem Seitenzahn
Neben den Leistungen sind die GOZ-Ziffern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.
4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten
Die Leistung ist je Zahn oder Parodontium berechnungsfähig, auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung.
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.
4138 Membran zur Behandlung eines Knochendefektes
Die Leistung ist je Zahn, je Implantat berechenbar.
4150 Kontrolle bzw. Nachbehandlung nach Parodontalchirurgie
Die Leistung ist je Zahn, Implantat oder Parodontium berechenbar.
Berechnungsfähige Materialien
Materialien zur Förderung der Geweberegeneration, Membran, Materialien zur Fixierung von Membranen, atraumatisches Nahtmaterial (siehe § 4 Gebühren GOZ)
0500 bis 0530 OP-Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
- nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in Abschnitt D,
- nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie
- nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K
zuzuordnen.
Je Behandlungstag ist nur ein Zuschlag mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Die Leistung mit der höchsten Punktzahl ist maßgeblich.
In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
Neben dem OP-Zuschlag kann der Zuschlag für das OP-Mikroskop und/oder der Zuschlag für Laser berechnet werden.
0110 Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.