Auffüllen parodontaler Knochendefekte (GBR bzw. GTR)
Stand: 19.03.24
Auffüllen parodontaler Knochendefekte (GBR bzw. GTR)
Das Auffüllen parodontaler Knochendefekte ist neben einer chirurgischen vertragszahnärztlichen Leistung (z. B. Wurzelspitzenresektion, Antiinfektiöse Therapie, Chirurgische Therapie) mit dem GKV-Patienten vereinbarungsfähig, da keine vergleichbare Sachleistung im Bema enthalten ist.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Kurzübersicht einzelner GOZ-Leistungen
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten
Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 4110
Einbringen von Knochenersatzmaterial und ggf. Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 4110
Einbringen von Proteinen zur regenerativen Behandlung nach GOZ-Ziffer 4110
Die Leistung nach Ziffer 4110 GOZ ist auf die Region eines Zahnes begrenzt (parodontaler Defekt) und einmal je Zahn oder Parodontium berechenbar.
ggf. zusätzlich Verwendung einer Membran für die Regeneration von Defekten
Einbringen einer Membran einschließlich Fixierung nach GOZ-Ziffer 4138
ggf. zusätzlich Weichteilunterfütterung
Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 9090
Einbringen von Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch nach Ä2442
Knochen aus dem OP-Gebiet nach Ziffer 9090 und Einbringen von Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch nach Ä2442
ggf. zusätzlich Knochen aus getrenntem OP-Gebiet für das Auffüllen des parodontalen Knochendefekts und/oder Weichteilunterfütterung
Intraorale Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 9140
Cave: Berechnung nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich.
Berechnungsfähige Materialien
Einmal verwendbarer Knochenkollektor oder -schaber, Knochenersatzmaterial, Materialien zur Förderung der Geweberegeneration, Membran, Materialien zur Fixierung von Membranen, atraumatisches Nahtmaterial (siehe § 4 Gebühren GOZ)
OP-Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung
Zuschlag entweder nach GOZ (0500 bis 0530) oder GOÄ (442 bis 445) berechenbar.
Nur zu den GOÄ-Zuschlägen nach den Ziffern 442 bis 445 sind die Materialkosten Einmal-OP-Set berechenbar.
Leistungen nicht abschließend gelistet.