Parodontalstatus (4)
Stand: 17.04.24
4
Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus
44 Pkte.
Aus der 28. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vom 04.08.2021:
Die Bema-Nr. 4, die zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht wird (vgl. Behandlungsrichtlinie B. V., Nr. 2), ist mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen (vgl. Ziffer 5 Anlage 1 zum BMV-Z).
KZVB-Hinweise:
- Im Leistungsumfang der Bema-Nr. 4 sind Anamnese, Befunderhebung, Diagnose und Dokumentation gemäß § 3 PAR-RL enthalten. Siehe Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu dem eFormular 5 (Parodontalstatus Blatt 1 und Parodontalstatus Blatt 2).
Für die Festlegung des Stadiums werden die Schwere und die Komplexität der Erkrankung ermittelt. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass ein richtlinienkonformes Röntgenbild zur Bestimmung des Knochenabbaus nicht zur Verfügung steht und nicht angefertigt werden kann. In diesen Fällen ist anstelle des Knochenabbaus der interdentale klinische Attachmentverlust (CAL) auf dem PAR-Statusblatt anzugeben.
CAVE: Bei der Bestimmung des Grades muss dann in diesen Fällen für den Knochenabbauindex auf Röntgenbilder zurückgegriffen werden, die gegebenenfalls älter als zwölf Monate sind.
- Die chirurgische Therapie (CPT) ist der Krankenkasse mitzuteilen (eFormular MIT 8). Die Bema-Nr. 4 ist hierfür nicht abrechenbar.
- Die Herstellung von Modellen ist im Rahmen der vertragszahnärztlichen PAR-Behandlung nicht abrechenbar. Modelle zur Dokumentation sind rein privatzahnärztlich zu berechnen.