111 (Nachbehandlung)
Stand: 17.04.24
Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung
Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen.
Aus der 28. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z vom 04.08.2021:
Leistungen, die zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht wird, sind mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen (vgl. Ziffer 5 Anlage 1 zum BMV-Z).
KZVB-Hinweise:
- In der Karteikarte ist genau anzugeben, welche Nachbehandlungsmaßnahmen an welchen Zähnen durchgeführt wurden. Allein die Angabe "Bema-Nr. 111" ist nicht ausreichend für die Dokumentation.
- Die Bema-Nr. 111 kann nicht zur bloßen Nachkontrolle angesetzt werden. Es sind Behandlungsmaßnahmen wie z. B. Entfernen Wundverband, Spülung erforderlich.
- Für eine notwendige Nachbehandlung nach subgingivaler Instrumentierung nach den Bema-Nrn. UPT e oder UPT f kann die Bema-Nr. 111 abgerechnet werden. Cave: Die Bema-Nr. 111 kann nur für Zähne abgerechnet werden, bei denen nicht sitzungsgleich eine UPT e oder UPT f erfolgt.