Behandlung ausländischer Patienten im Rahmen der GKV
Stand: 01.01.23
Behandlung ausländischer Patienten im Rahmen der GKV
Die Behandlung von Patienten, die in einem anderen Staat versichert sind und sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, ist in der Anlage 18 zum BMV-Z (Auslandsabkommen) geregelt. Es wird dabei unterschieden zwischen
graph TD
A[Patient erscheint in Praxis] --> B{Herkunftsland?}
B -->|EU-/EWR-Staat, Schweiz, UK| C[Anspruch nach EU‑Recht @587]
B -->|Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei oder Tunesien| D[Anspruch nach Abkommensrecht @589]
%% EU-Recht
C --> C1{Anspruchsnachweis?}
C1 -->|EHIC/GHIC oder PEB| C2[Identität und Gültigkeit prüfen]
C1 -->|Nationaler Anspruchsnachweis| C3["Identität prüfen (Anspruchsnachweis verbleibt in Praxis)"]
C2 --> C4[Dokumente kopieren und Patientenerklärung ausfüllen]
C4 --> C5[Unterlagen an deutsche Krankenkasse senden]
C5 --> C6["Pat.-Daten manuell erfassen mit Angabe VSE 07"]
C3 --> C6
C6 --> C7["Leistungsanspruch:\nmedizinisch notwendige Leistungen\nunter Berücksichtigung Aufenthaltsdauer"]
C7 --> C8["Abrechnung über KZVB (Ersatzverfahren)"]
%% Abkommensrecht
D --> |Nationaler Anspruchsnachweis| D1["Identität prüfen (Anspruchsnachweis verbleibt in Praxis)"]
D1 --> D2["Pat.-Daten manuell erfassen mit Angabe VSE 07"]
D2 --> D3{Erkrankung?}
D3 -->|akut während Aufenthalt| D4["Anspruch: sofort notwendige Sachleistungen"]
D3 -->|bereits bestehend| D5["Anspruch nur bei akuter Verschlimmerung"]
D3 --> |Einschränkung| D6["Einschränkungen laut Anspruchsnachweis beachten"]
D4 --> D7
D5 --> D7
D6 --> D7["Abrechnung über KZVB (Ersatzverfahren)"]
Legende
- EHIC Europäische Krankenversicherungskarte
- GHIC Global Health Insurance Card
- PEB Provisorische Ersatzbescheinigung. Diese wird im Heimatland des Patienten ausgestellt.
- Nationaler Anspruchsnachweis: Erhält Patient von der von ihm gewählten, deutschen aushelfenden Krankenkasse
Besonderheiten
- Fehlender Anspruchsnachweis: Legt der Patient keinen gültigen Nachweis vor, darf eine Privatliquidation nach GOZ/GOÄ erfolgen. Wird der Nachweis innerhalb von 10 Tagen nachgereicht, muss die Vergütung zurückgezahlt werden.
- Versandkosten: Die Portokosten für den Versand der Unterlagen an die Krankenkasse können über die Ordnungsnummer 602 abgerechnet werden.