§ 1 Behandlungsanspruch bei ungeplanter zahnärztlicher Behandlung in Deutschland
Stand: 01.01.23
§ 1 Behandlungsanspruch bei ungeplanter zahnärztlicher Behandlung in Deutschland
- Bei Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte, einer Global Health Insurance Card oder einer Provisorischen Ersatzbescheinigung bzw. eines Nationalen Anspruchsnachweises mit dem Vermerk „Anspruch auf medizinisch notwendige Sachleistungen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer“3 hat eine in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gesetzlich krankenversicherte Person bei einem Vertragszahnarzt Anspruch auf die – unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes – medizinisch notwendige Behandlung. Kein Anspruch besteht auf Leistungen, die bis zu der vom Patienten beabsichtigten Rückkehr in sein Heimatland zurückgestellt werden können, ohne die Gesundheit des Betroffenen zu gefährden oder sein körperliches Wohlbefinden in unzumutbarer Weise zu beeinträchtigen. Im Übrigen richtet sich der Leistungsumfang nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Vertragszahnarzt hat die Identität des Patienten zu überprüfen. Als Identitätsnachweis gilt der Personalausweis oder der Reisepass.
- Der Patient wählt vor Beginn der Behandlung eine deutsche aushelfende Krankenkasse am Aufenthaltsort. Er ist für die gesamte Dauer der Behandlung an diese Wahl gebunden.
- Legt der Patient den Anspruchsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 oder den Identitätsnachweis nicht vor, so ist der Vertragszahnarzt berechtigt und verpflichtet, von diesem eine Vergütung nach GOZ/GOÄ zu fordern. Die vom Patienten zu zahlende Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Patient eine gültige Provisorische Ersatzbescheinigung oder einen Nationalen Anspruchsnachweis nach Absatz 1 und den Identitätsnachweis nach Absatz 2 innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachreicht. Der Patient kann eine Provisorische Ersatzbescheinigung bei seinem ausländischen zuständigen Träger anfordern oder eine Anspruchsbescheinigung durch eine deutsche aushelfende Krankenkasse seiner Wahl anfordern lassen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Patient eine Europäische Krankenversicherungskarte bzw. eine Global Health Insurance Card spätestens im Laufe des nächsten Arbeitstages nachreicht.
3 Im Rahmen der Einführung des Elektronischen Austauschs von Informationen der Sozialen Sicherheit (EESSI) erhält die deutsche aushelfende Krankenkasse bei Anforderung einer Anspruchsbescheinigung vom zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger lediglich einen Datensatz zur Bestätigung des Anspruchs. Sie wird in diesen Fällen daher den Nationalen Anspruchsnachweis mit der Angabe „Anspruch auf medizinisch notwendige Sachleistungen unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer“ ausstellen.
Abschnitt 1 - Patienten aus einem EU-/EWR-Staat, GB und Nordirland (Anspruch nach EU-Recht oder dem Austrittsabkommen bzw. Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich)
Stand: 01.01.23
Abschnitt 1 - Patienten aus einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Anspruch nach EU-Recht oder dem Austrittsabkommen bzw. Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich)2
2 EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern (nur griechischer Teil); EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen
§ 6 Verordnung von Krankenhausbehandlung
Stand: 01.01.23
§ 6 Verordnung von Krankenhausbehandlung
Erweist sich eine Krankenhausbehandlung als notwendig, sind vom behandelnden Vertragszahnarzt auf der Verordnung von Krankenhausbehandlung (Muster 2 der Anlage 14a BMV-Z) der Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten sowie der Name der deutschen aushelfenden Krankenkasse, das dazugehörige Institutionskennzeichen und der Status 1070000 zu vermerken. Zusätzlich sind die Bedruckungsvorschriften nach Anlage 14b, Ziffer A.2 BMV-Z zu beachten.
§ 7 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Stand: 01.01.23
§ 7 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sind die für die Versicherten der deutschen Krankenkassen geltenden Bestimmungen zu beachten. Der Vertragszahnarzt stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1 der Anlage 14a BMV-Z) aus und händigt dem Patienten die Ausfertigung für die Krankenkasse, für den Arbeitgeber und für den Versicherten aus. Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) händigt der Vertragszahnarzt dem Patienten eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber) aus.