Heilfürsorge Bundespolizei
Stand: 03.07.26
Heilfürsorge Bundespolizei
Die Bundespolizei‑Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) bildet die rechtliche Grundlage und legt fest, welchen Umfang die Heilfürsorge hat und welche Leistungen bestehen. Diese entsprechen in ihrem Inhalt und Umfang grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Verwaltungsvorschrift (VVBPolHfV) zur BPolHfV erläutert, wie diese Regelungen in der Praxis anzuwenden sind – insbesondere Verfahrensweisen und Genehmigungsabläufe.
Der Sprechstundenbedarf wird mit einer Pauschale je Abrechnungsschein vergütet.
Die Punktwerte der Bundespolizei werden zwischen dem BMI und der KZBV vereinbart.
Der Heilfürsorgeberechtigte ist im Besitz einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und muss diese vor der Behandlung vorlegen. Übergangsweise können noch vereinzelt Krankenversichertenkarte (KVK) vorgelegt werden.
Heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei haben die Möglichkeit, die elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Die zahnärztliche Leistung für die Befüllung kann nach der Bema-Nr. ePA1 oder ePA2 abgerechnet werden. Welche Informationen in die ePA eingestellt werden, entscheidet der Vertragszahnarzt gemeinsam mit dem Patienten. Eine pauschale Übernahme sämtlicher Behandlungsdaten ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Zur Orientierung können die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorgaben zu verpflichtenden und auf Wunsch vorzunehmenden Befüllungen herangezogen werden.
Erklärungen und Klarstellungen
graph TD
%% Oberste Ebene
subgraph S1["Regelt Umfang und Art der Heilfürsorge"]
PolHfV["Bundespolizei Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)"]
end
%% Zweite Ebene
subgraph S2["Konkretisiert die Umsetzung und Verfahrensweisen"]
VVBPolHfV["Verwaltungsvorschrift (VVBPolHfV)"]
AU["Arbeitsmedizinische Untersuchung"]
end
%% Dritte Ebene – Inhalte der Verwaltungsvorschrift
Bema["Bema"]
PZR["PZR"]
PW["Punktwerte Bundespolizei"]
Hinweise["Genehmigungsverfahren"]
ZE["Zahnersatz"]
KFO["KFO"]
Merkblatt["Merkblatt der Bundespolizei"]
PolHfV --> VVBPolHfV
PolHfV --> AU
VVBPolHfV --> |Nr. 8.1| Bema
VVBPolHfV --> |Nr. 8.3| PZR
VVBPolHfV --> PW
VVBPolHfV --> Hinweise
Bema --> |Nr. 8.2| ZE
Bema --> |Nr. 8.4| KFO
AU --> Merkblatt
Zahnersatz bei Bundespolizei
Stand: 01.01.23
Zahnersatz bei der Bundespolizei
Es gelten die Heil- und Kostenpläne der GKV und das Festzuschusssystem – ohne Bonusregelung. Die Regelversorgung wird in voller Höhe übernommen; für eine gleich- bzw. andersartige Versorgung wird ein 100%iger Festzuschuss gewährt.
Die Festzuschuss-Befund-Nrn. 6.0 bis 6.10, 7.3, 7.4 und 7.7 sowie 1.4 und 1.5 können ohne Genehmigung abgerechnet werden.
Zahnersatz: 8.2 VVBPolHfV
Professionelle Zahnreinigung
Stand: 01.01.23
Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Einmal im Kalenderjahr werden die Kosten einer durchgeführten professionellen Zahnreinigung übernommen. Die Abrechnung der Ziffer 1040 GOZ erfolgt direkt zwischen Zahnarzt und Berechtigtem. Dieser reicht die Rechnung bei der Abrechnungsstelle Heilfürsorge zur Kostenerstattung ein.
Für Heilfürsorgeberechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt: Zusätzlich zur PZR besteht Anspruch auf Individualprophylaxe (Bema-Nrn. IP1 – IP5). Diese IP‑Leistungen werden nicht privat, sondern über die KZV mit der Abrechnungsstelle Heilfürsorge abgerechnet.
PZR: 8.3 VVBPolHfV