§ 12 Überweisungen
Stand: 01.01.23
§ 12 Überweisungen
Erweist sich die Durchführung weiterführender diagnostischer oder therapeutischer Leistungen als notwendig, bescheinigt der erstbehandelnde, überweisende Vertragszahnarzt die Notwendigkeit anderweitiger (zahn-)ärztlicher Behandlung durch schriftliche Überweisung. Dabei sind auf der Überweisung neben den Angaben nach Anlage 1, Nr. 2.3 BMV-Z vom behandelnden Vertragszahnarzt die Informationen (Name und Institutionskennzeichen) zur deutschen aushelfenden Krankenkasse, die voraussichtliche Aufenthaltsdauer sowie der Status 1070000 zu vermerken. Zusätzlich sind die Bedruckungsvorschriften nach Anlage 14b, Ziffer A.2 BMV-Z zu beachten. Der Patient legt die Überweisung der von ihm gewählten deutschen aushelfenden Krankenkasse vor. Diese stellt ggf. einen weiteren Nationalen Anspruchsnachweis aus.
§ 14 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Stand: 01.01.23
§ 14 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sind die für die Versicherten der deutschen Krankenkassen geltenden Bestimmungen zu beachten. Der Vertragszahnarzt stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1 der Anlage 14a BMV-Z) aus und händigt dem Patienten die Ausfertigungen für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und den Versicherten aus. Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) händigt der Vertragszahnarzt dem Patienten eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber) aus.