ePA1 (Erstbefüllung elektronische Patientenakte)
Stand: 01.01.26
ePA1
Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte
4 Pkte.
- Die Leistung nach Nr. ePA1 umfasst
- die Verarbeitung von versorgungsrelevanten zahnmedizinischen Informationen oder Angaben zum Bonusheft aus der aktuellen Behandlung des Versicherten für eine erstmalige einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation in der elektronischen Patientenakte nach Maßgabe des § 346 Abs. 3 SGB V,
- die Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
- die Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
- erforderlichenfalls die Einholung der Einwilligung des Versicherten in den Zugriff auf Daten in dessen elektronischer Patientenakte.
- Die Leistung nach Nr. ePA1 ist einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte abrechenbar.
- Die Leistung nach Nr. ePA1 ist nicht neben der Leistung nach Nr. ePA2 abrechenbar.
Entscheidungserhebliche Gründe des Bewertungsausschusses zur Aktualisierung der Bema-Leistung:
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG, BGBl. 2024 I Nr. 101 vom 25.03.2024) hat sich der Gesetzgeber bezogen auf die elektronische Patientenakte für eine so bezeichnete Widerspruchslösung entschieden, wonach die gesetzlichen Krankenkassen für jeden Versicherten eine elektronische Patientenakte anlegen, sofern und soweit der Versicherte nicht widerspricht (Opt-Out).
Im Zuge dessen ist insbesondere neben der Befüllung auf Verlangen des Versicherten eine obligatorische Befüllung mit bestimmten Daten vorgesehen worden, weshalb die bisherige sprachliche Bezugnahme auf Verlangensleistungen entfällt. Angesichts der nunmehr grundsätzlich vorgesehenen Zugriffsfreigabe für einen Zeitraum von 90 Tagen durch Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ohne aktive Erklärung der Einwilligung seitens des Versicherten entfällt die generelle Einholung einer Einwilligung zugunsten der Einwilligung in Einzelfällen.
Im Übrigen sind die Leistungsbeschreibungen inhaltlich unverändert geblieben und lediglich im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen aktualisiert worden. Insbesondere wird auf die für Erst- und Folgebefüllungen maßgebenden Bestimmungen von § 346 Abs. 3 und Abs. 1 SGB V Bezug genommen. Aus den dort normierten weiteren Gesetzesverweisen auf die Regelungen der §§ 347 ff. SGB V ergibt sich mittelbar der jeweils aktuelle gegenständliche Umfang der von Zahnärzten in die elektronische Patientenakte obligatorisch oder auf Verlangen des Versicherten einzustellenden Daten.
Der Begriff der Datenverarbeitung wird als Oberbegriff verwendet und umfasst u. a. zugleich die Erfassung und Speicherung.
Mit den vorgenommenen Anpassungen wird der unmittelbar kraft übergeordneten formellen Gesetzesrechts geltenden veränderten Rechtslage inhaltlich und redaktionell Rechnung getragen. Änderungen für das Gebührenrecht, die nicht bereits kraft Gesetzes Geltung haben, sind damit nicht verbunden. Da überdies Anpassungen in den Systemen der Zahnarztpraxen und Krankenkassen nicht erforderlich werden, erscheint ein zeitnahes Inkrafttreten zum 01.01.2026 angemessen. Einer Vorlaufzeit für Zahnärzte und Krankenkassen zur Umstellung laufender Prozesse bedarf es vorliegend nicht.