Rechtsgrundlagen Verträge Bayern (Regelungen und Ergänzungen zum BMV-Z) Nr. 1.0 Zahlung und Abrechnungsstatistiken Präambel Stand: 01.01.24
Präambel
Zum 01.07.2018 trat der einheitliche Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) in Kraft. Infolgedessen kündigte die KZVB den auf den bis 30.06.2018 nur für die Primärkrankenkassen gültigen BMV-Z beruhenden Gesamtvertrag-Bayern Zahnärzte in wesentlichen Teilen. Divergierende Regelungen zur Zahlung von Abschlagszahlungen zwischen Krankenkassen und KZVB sowie zu den durch die KZVB zu liefernden Statistiken wurden zunächst fortgelebt. Zur Herstellung einheitlicher Verhältnisse vereinbaren die Vertragsparteien beginnend ab dem Abrechnungsquartal 1/2024 für Rechnungsstellung, Zahlungsfluss und zu liefernde Statistiken das Folgende.
Nr. 1.0 Zahlung und Abrechnungsstatistiken Stand: 01.01.24
Regelungen zur Konkretisierung und Ergänzung zum BMV-Z nach § 83 SGB V
Nr. 1.0 Zahlung der vertragszahnärztlichen Vergütung und Abrechnungsstatistiken
Zwischen der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend "KZVB")
und
der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
der IKK classic, handelnd als Landesverband
der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion München
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse
dem BKK Landesverband
und den nachfolgend benannten Ersatzkassen
Techniker Krankenkasse (TK)
BARMER
DAK-Gesundheit
Kaufmännische Krankenkasse - KKH
Handelskrankenkasse (hkk)
HEK - Hanseatische Krankenkasse
Gemeinsam Bevollmächtigter der Ersatzkassen mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Bayern
(nachfolgend „Krankenkassen" genannt)
§ 1 Abschlagszahlungen Stand: 01.01.24
§ 1 Abschlagszahlungen
§ 24 Abs. 7 BMV-Z in der seit 01.07.2018 geltenden Fassung regelt die Höhe und Zahlungsfristen für durch die Krankenkassen an die KZVB zu leistenden Abschlagszahlungen für die Leistungen nach BEMA-Teilen 1 und 3. Diese Regelung findet ab dem Abrechnungsquartal 1/2024 für alle Krankenkassen einheitlich Anwendung.
In Konkretisierung der Regelungen des § 24 Abs. 7 S. 2 BMV-Z erstellt die KZVB für die zu leistenden Abschlagszahlungen Rechnungen, aus denen sich die Höhe der zu zahlenden Abschlagszahlungen ergibt. Leistungen für Versicherte der besonderen Personengruppen (Kennzeichnung 4, 6, 7 und 81 ) bleiben hierbei unberücksichtigt. Die Inhalte der Abschlagsrechnungen ergeben sich aus Anlagen 1 a-b zu dieser Vereinbarung.
1 Besondere Personenkreise im Sinn des Segments 6.1.1. der technischen Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege der elektronischen Datenübertragung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 8b zum BMV-Z ).
§ 2 Schlussrechnungen Stand: 01.01.24
§ 2 Schlussrechnungen
Für die Leistungen der BEMA-Teile 1 und 3 erstellt die KZVB gemäß Absatz 4 Satz 1 der Anlage 8c zum BMV-Z in der jeweils gültigen Fassung Rechnungen als zahlungsbegründende Unterlagen. Die Rechnung berücksichtigt bereits gezahlte Abschlagszahlungen nach § 1 . Art und Inhalt der ergänzenden Abrechnungsunterlagen ergeben sich aus Abschnitt 1 des Vertrags über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) - Anlage 8a zum BMV-Z in der jeweils gültigen Fassung. Die Inhalte der Schlussrechnungen ergeben sich aus Anlagen 2 a-b zu dieser Vereinbarung.
Für die Leistungen der BEMA-Teile 2, 4 und 5 erstellt die KZVB gemäß Absatz 4 Satz 1 der Anlage 8c zum BMV-Z in der jeweils gültigen Fassung Rechnungen als zahlungsbegründende Unterlagen. Art und Inhalt der ergänzenden Abrechnungsunterlagen ergeben sich aus Abschnitt 1 des Vertrags über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) - Anlage 8a zum BMV-Z in der jeweils gültigen Fassung. Die Inhalte der Rechnungen ergeben sich aus Anlage 3 a-c zu dieser Vereinbarung.
§ 3 Übermittlung statistischer Daten Stand: 01.01.24
§ 3 Übermittlung statistischer Daten
Ergänzend zu den in Abschnitt 5 des Vertrags über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) - Anlage 8a zum BMV-Z in der jeweils gültigen Fassung erhalten die Krankenkassen eine Landesstatistik sowie eine Verbandsleistungsstatistik im Wege der elektronischen Datenübertragung im sog. PDF-Format. Die Inhalte der Landesstatistik sowie der Verbandsleistungsstatistik ergeben sich aus Anlagen 4 a-e (Landesstatistik) und Anlagen 5 a-e (Verbandsleistungsstatistik) zu dieser Vereinbarung.
§ 4 Inkrafttreten Stand: 01.01.24
§ 4 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung findet erstmals für das Abrechnungsquartal 1/2024 Anwendung. Erste Rechnungen für Abschlagszahlungen nach § 1 werden durch die KZVB zum 15.01.2024 versandt und sind zum 01.02.2024 zur Zahlung fällig.
§ 5 Kündigung Stand: 01.01.24
§ 5 Kündigung
Diese Vereinbarung kann in schriftlicher Form mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres frühestens zum 31.12.2025 gekündigt werden. Im Fall der Kündigung durch eine Krankenkasse ist die KZVB befugt, diese Vereinbarung in schriftlicher Form mit einer Frist von fünf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber den übrigen Krankenkassen zu kündigen.
§ 6 Salvatorische Klausel Stand: 01.01.24
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von den Parteien vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Protokollnotizen Stand: 01.01.24
Protokollnotizen
Ein eigener Ausweis von Leistungen nach § 22a SGB V im Rahmen der Abrechnungsunterlagen für den BEMA-Teil 1 kann derzeit nicht umgesetzt werden. Momentan erfolgt ein „Davon-Ausweis". Die Vertragspartner streben eine Umstellung an, sobald aufgrund Änderungen der Anlage 8a oder 8b zum BMV-Z Änderungen an den Abrechnungsunterlagen vorzunehmen sind.
Eine Aufteilung in getrennte Werte für Mitglieder, Familienversicherte und Rentner ist in den Rechnungen nach § 2 nicht mehr nötig. Die Vertragspartner streben eine Umstellung an, sobald aufgrund Änderungen der Anlage 8a oder 8b zum BMV-Z Änderungen an den Abrechnungsunterlagen vorzunehmen sind.
Derzeit erfolgt alleine aus historischen Gründen gegenüber den Ersatzkassen eine Abwicklung von Gutschriften aus sachlich-rechnerischen Richtigstellungen und Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch Verrechnung mit Honoraransprüchen der KZVB. Bei den Regionalkassen werden derartige Zahlungsflüsse unabhängig von der Honorarabwicklung ausgewiesen und den betroffenen Krankenkassen ausgezahlt. Dies soll zukünftig auch für die Ersatzkassen erfolgen. Aufgrund der notwendigen Vorarbeiten erfolgt die Umstellung zum 01.07.2024.
In Folge der Umstellung des Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und für den Gesundheitsfonds (Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 Nr. 1 SRVwV) wird von Seiten der Krankenkassen für den BEMA-Teil 2 eine Differenzierung in den Rechnungen nach § 2 für Leistungen bei Kiefergelenkserkrankungen, Kieferbruch und der Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene gewünscht, da die Krankenkassen diese Leistungen getrennt voneinander zu buchen haben. Dies findet jedoch derzeit in § 3 der Anlage 8a zum BMV-Z keine Entsprechung. Auch müssten Anpassungen an Leistungsbeschreibungen einzelner Bema-Ziffern vorgenommen werden, um eine Zuordnung zweifelsfrei vornehmen zu können. Bis dahin bemüht sich die KZVB zusätzlich zu den Rechnungen für Leistungen nach dem Bema-Teil 2 eine Excel-Tabelle zu erstellen, um den Krankenkassen eine möglichst korrekte Verbuchung nach dem Kontenrahmen zu ermöglichen.
München, 23.11.2023
Anlagen 1a bis 5d Stand: 01.01.24
Anlagen 1a bis 5d
Abschlagszahlungen
Anlage 1a : Abschlagszahlungen für konservierend/chirurgische Leistungen (Muster für Regional- und Ersatzkassen)
Anlage 1b : Abschlagszahlungen für kieferorthopädische Leistungen (Muster für Regional- und Ersatzkassen)
Abrechnung
Anlage 2a : Abrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen (Muster für Regional- und Ersatzkassen, getrennte Rechnungen für VSE 4, 6, 7, 8)
Anlage 2b : Abrechnung der KFO Behandlungen (Muster für Regional- und Ersatzkassen, Leistungsstatistik Kassen, Muster für Regional- und Ersatzkassen Fremdzahnärzte, getrennte Rechnungen für VSE 4, 6, 7, 8)
Anlage 3a : Abrechnung der ZE-Behandlungen, (Muster für Regional- und Ersatzkassen, getrennte Rechnungen für VSE 4, 6, 7, 8)
Anlage 3b : Abrechnung der PAR-Behandlungen (Muster für Regional- und Ersatzkassen, getrennte Rechnung für VSE 4, 6, 7, 8)
Anlage 3c : Abrechnung KB-Behandlungen (Muster für Regional- und Ersatzkassen, getrennte Rechnung für VSE 4, 6, 7, 8)
Landestatistik
Anlage 4a : Landesstatistik für die gesetzlichen Krankenkassen (Abrechnung für konservierend-chirurgische Leistungen)
Anlage 4b : Landesstatistik für die gesetzlichen Krankenkassen (Abrechnung KFO Behandlungen)
Anlage 4c : Landesstatistik für die gesetzlichen Krankenkassen (Abrechnung der ZE-Behandlungen)
Anlage 4d : Landesstatistik für die gesetzlichen Krankenkassen (Abrechnung der PAR-Behandlungen)
Anlage 4e : Landesstatistik für die gesetzlichen Krankenkassen (Abrechnung der KB-Behandlungen)
Verbandsleistungsstatistik
Anlage 5a : Verbandsleistungsstatistik (Abrechnung konservierend-chirurgischer Leistungen mit AOK)
Anlage 5b : Verbandsleistungsstatistik (Abrechnung der KFO Behandlungen mit AOK)
Anlage 5c : Verbandsleistungsstatistik (Abrechnung der ZE-Behandlungen mit BKN)
Anlage 5d : Verbandsleistungsstatistik (Abrechnung der PAR-Behandlungen mit IKK)
Anlage 5e : Verbandsleistungsstatistik (Abrechnung der KB-Behandlungen mit AOK)
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