Präambel
Stand: 11.03.25
Präambel
Nach § 85 Abs. 2 SGB V sind Ausgaben der Krankenkassen für Kostenerstattungsleistungen gemäß § 13 Abs. 2 SGB V und § 53 Abs. 4 SGB V auf vereinbarte Gesamtvergütungen anzurechnen. Vorgaben, in welcher Form diese Kostenerstattungsleistungen an die KZVB zu melden sind, macht das SGB V nicht. Bisher enthielt die Degressionsvereinbarung vom 14.12.2017 entsprechende Regelungen, die weiter Anwendung fanden. Aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Regelungen zum degressiven Punktwert erfolgt mit dieser Vereinbarung eine Neuregelung der Inhalte der Meldungen von Kostenerstattungsleistungen an die KZVB.
§ 5 Salvatorische Klausel
§ 5 Salvatorische Klausel
Stand: 11.03.25
§ 5 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von den Parteien vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
München, 11.03.2025
Nr. 9.0 Meldung von Kostenerstattungsleistungen
Nr. 9.0 Vereinbarung zur Regelung der Meldung von Kostenerstattungsleistungen nach §§ 13 Abs. 2 und 53 Abs. 4 SGB V
Stand: 11.03.25
Regelungen zur Konkretisierung und Ergänzung zum BMV-Z nach § 83 SGB V
Nr. 9.0 Vereinbarung zur Regelung der Meldung von Kostenerstattungsleistungen nach §§ 13 Abs. 2 und 53 Abs. 4 SGB V
Zwischen der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend "KZVB")
und den Landesverbänden der Krankenkassen:
- der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
- der IKK classic
- der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion München
- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse
- dem BKK Landesverband
und den nachfolgend benannten Ersatzkassen
- Techniker Krankenkasse (TK)
- BARMER
- DAK-Gesundheit
- Kaufmännische Krankenkasse - KKH
- Handelskrankenkasse (hkk)
- HEK - Hanseatische Krankenkasse
Gemeinsam Bevollmächtigter der Ersatzkassen mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Bayern
(nachfolgend „Krankenkassen" genannt)