§ 6 Salvatorische Klausel
Stand: 01.09.24
§ 6 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von den Parteien vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
München, 25.06.2024
Nr. 8.0 Vereinbarung zur Gutachterbestellung
Stand: 01.09.24
Regelungen zur Konkretisierung und Ergänzung zum BMV-Z nach § 83 SGB V
Nr. 8.0 Vereinbarung zur Gutachterbestellung
Zwischen der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (nachfolgend “KZVB“)
und
den Landesverbänden der Krankenkassen:
- der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
- der IKK classic
- der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion München
- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse
- dem BKK Landesverband
und den nachfolgend benannten Ersatzkassen
- Techniker Krankenkasse (TK)
- BARMER
- DAK-Gesundheit
- Kaufmännische Krankenkasse – KKH
- Handelskrankenkasse (hkk)
- HEK - Hanseatische Krankenkasse
Gemeinsam Bevollmächtigter der Ersatzkassen mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Bayern
(nachfolgend „Krankenkassen“ genannt)