§ 2 Gültigkeit, Kündigung
Stand: 25.09.2024
§ 2 Gültigkeit, Kündigung
Diese Vereinbarung kann von den Krankenkassen – auch jeweils einzeln – oder der KZVB mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres, frühestens zum 31.12.2025 schriftlich gekündigt werden.
§ 3 Salvatorische Klausel
Stand: 25.09.2024
§ 3 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarung eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als von den Parteien vereinbart, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Nr. 6.0 Gutachterverfahren mit BKK LV, IKK, SVLFG, Ersatzkassen, Knappschaft
Stand: 25.09.2024
Regelungen zur Konkretisierung und Ergänzung zum BMV-Z nach § 83 SGB V
Nr. 6.0 Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen nach Anlage 6 BMV-Z
zwischen der
Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns ("nachfolgend KZVB")
und
den Landesverbänden der Krankenkassen:
- der IKK classic
- der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion München
- der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse
- dem BKK Landesverband
und den nachfolgend benannten Ersatzkassen
- Techniker Krankenkasse (TK)
- BARMER
- DAK-Gesundheit
- Kaufmännische Krankenkasse - KKH
- Handelskrankenkasse (hkk)
- HEK - Hanseatische Krankenkasse
Gemeinsam Bevollmächtigter der Ersatzkassen mit Abschlussbefugnis:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek)
vertreten durch den Leiter der vdek-Landesvertretung Bayern
(nachfolgend "Krankenkassen" genannt)