Wurzelkanalfüllung
Stand: 12.03.26
Wurzelkanalfüllung
Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind ( B. III. Nr. 9.1 a der Behandlungsrichtlinie).
So können Wurzelbehandlungsmaßnahmen mit einer Einstufung nach Ingle-Klasse I (unkompliziert, gerade, leicht gebogen, Wurzelbildung abgeschlossen, Foramen geschlossen) im Rahmen der GKV abgerechnet werden. Darüber hinaus muss eine ausreichend gute Zugänglichkeit vorhanden sein sowie eine gute Erreichbarkeit und Auffindbarkeit des zu behandelnden Zahnes und seines Wurzelkanalsystems gegeben sein. Kriterien zur Beurteilung wären z. B. Achsenneigung, Mundöffnung, Trockenlegungsmöglichkeiten, Würgereiz und Wurzelkrümmungsgrad.
Nur bei röntgenologisch dokumentierter günstiger Prognose können Wurzelbehandlungsmaßnahmen vertragszahnärztlich erbracht und abgerechnet werden. In anderen Fällen handelt es sich immer um einen Behandlungsversuch, der nicht zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet werden kann.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Sachleistung
- Aufbereiten des Wurzelkanalsystems
- Medikamentöse Einlage einschließlich eines provisorischen Verschlusses
- Wurzelkanalfüllung
Außervertragliche Leistungen
- Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
- Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden
- Anlegen eines Kofferdams (wenn dieser im Zusammenhang mit der Erbringung einer außervertraglichen Leistung erbracht wird)
- Medikamentöse Einlage (medikamentöse Einlagen im Rahmen der GKV sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt)
- Adhäsive Befestigung eines provisorischen Verschlusses
- Adhäsive Befestigung des Wurzelkanalfüllungsmaterials im Wurzelkanal
- Antimikrobielle Photodynamische Therapie der Wurzelkanäle
- Dekontamination des Wurzelkanalsystems mittels Laser oder Ozon
- Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge
- (Liste nicht abschließend.)
Nur unter Berücksichtigung der Behandlungsrichtlinie (Abschnitt B. III. Nrn. 9 und 10) können Wurzelkanalbehandlungen als GKV-Leistung abgerechnet werden. Demnach sprechen folgende Gründe für eine reine Privatleistung:
Wurzelkanalfüllung bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze ist nicht möglich (Nr. 9.1a, B. III. Behandlungsrichtlinie)
Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nicht möglich, da die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze nicht gegeben sind.
Regelung für die Wurzelkanalbehandlung an Molaren trifft nicht zu (Nr. 9, B. III. Behandlungsrichtlinie)
Der Backenzahn (Molar) mit akuter Erkrankung bzw. Schädigung des Zahnmarks (Pulpa) bzw. nekrotischem Zahnmark (Bakterienbefall) erfüllt nicht die Kriterien der Richtlinie für die Therapiewürdigkeit, wonach eine Wurzelkanalbehandlung von Molaren in der Regel angezeigt ist, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
Pulpatoter Zahn mit Entzündungsherd und mit ungünstiger Prognose (Nr. 9.4, B. III. Behandlungsrichtlinie)
Der pulpatote Zahn weist eine röntgenologisch festgestellte apikale Parodontitis (Entzündungsherd) auf. Die kritische Prüfung ergab zum Zeitpunkt der Diagnostik eine ungünstige Prognose. Der Versuch einer konservativen bzw. chirurgischen Therapie kann deshalb nicht im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgen.
Vorliegen einer unvollständigen Wurzelkanalfüllung und/oder die Indikation für die Revision treffen nicht zu (B. III. 9.4 der Behandlungsrichtlinie)
Nur mit einer im Röntgenbild erkennbaren, nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllung ist eine Revision in der Regel indiziert, wenn damit
- eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
Endodontal-parodontale Läsionen (Nr. 9.5, B. III. Behandlungsrichtlinie)
Der Zahn ist aufgrund der endodontal-parodontalen Läsionen (Zerstörungsgrad) nicht mehr erhaltungswürdig.
Nekrose des Pulpengewebes (Nr. 9.3, B. III. Behandlungsrichtlinie)
Es liegt eine Nekrose (bakterielle Infektion) des Pulpengewebes vor. Eine Entfernung des infizierten Pulpengewebes, sowie eine ausreichende mechanisch-chemische Aufbereitung der Wurzelkanäle und eine Füllung der Wurzelkanäle bis zur apikalen Konstriktion ist nicht möglich.
Siehe Regularien zur vertragszahnärztlichen Versorgung und Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung.
Erläuterungen zur Schnittstelle
Anwendung OP-Mikroskop
Ein Zuschlag nach Ziffer 0110 GOZ ist neben einer Sachleistung nicht vereinbarungsfähig.
Intrakoronale und intrakanaläre Diagnostik (IKD)
Die binokularmikroskopische Untersuchung intrakoronaler oder intrakanalärer Strukturen eines Zahnes (IKD) gilt als selbstständige zahnärztliche Leistung, die in der GOZ nicht beschrieben ist und deshalb gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird.
Sie kommt dann zum Tragen, wenn mikroskopgestützte Untersuchungen erforderlich sind, um feine anatomische Strukturen wie verengte oder obliterierte Kanaleingänge, Rissbildungen oder Perforationen sicher darzustellen. Das Ergebnis der IKD ist entscheidend, ob überhaupt eine Wurzelkanalbehandlung erbracht werden kann. Zum Beispiel: Bei Vorliegen von Rissbildungen, Perforationen etc. kann eine Wurzelkanalbehandlung ggf. nicht durchgeführt werden.
Privatleistung GOZ-Ziffer 2380
Die Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa (Maßnahmen nach Ziffer 2380 GOZ) ist mit dem GKV-Patienten vereinbarungsfähig, da keine vergleichbare Sachleistung im Bema enthalten ist.
Verschließen einer Perforation
Eine Perforation stellt im Sinne der Richtlinien des G-BA eine ungünstige Prognose für den Erhalt des Zahnes dar. Ein trotzdem unternommener Behandlungsversuch kann deshalb nur nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden. Die gesamte endodontische Behandlung muss in diesem Fall vorab auf Basis des § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen als Privatleistung vereinbart werden.
Apikaler Verschluss bei weit offenem Apex
Ein atypisch weites apikales Foramen bei nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum oder nach Trauma stellt im Sinne der Richtlinien des G-BA eine ungünstige Prognose für den Erhalt des Zahnes dar. Ein trotzdem unternommener Behandlungsversuch kann deshalb nur nach der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet werden. Die gesamte endodontische Behandlung muss in diesem Fall vorab auf Basis des § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten/Zahlungspflichtigen als Privatleistung vereinbart werden.
Kurzübersicht einzelner Bema-Leistungen
8 (ViPr) Sensibilitätsprüfung der Zähne
Die Art der Prüfung sowie die Ergebnisse einschließlich Zahnangabe und Datum sind zu dokumentieren.
Ä925 Röntgendiagnostik der Zähne
Im Rahmen endodontischer Behandlung sind Röntgenaufnahmen erforderlich und abrechenbar:
- Diagnostische Aufnahmen
- Messaufnahmen (diese können ggf. durch die elektronische Längenbestimmung eines Wurzelkanals ersetzt werden)
- Kontrollaufnahmen
Die Leistung ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt und kann nur am Milchzahn oder an symptomlosen bleibenden Zähnen mit nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum durchgeführt werden.
Bei Milchzähnen ist die Leistung nur abrechnungsfähig, wenn in derselben Sitzung entweder die Bema-Nr. 13 oder Bema-Nr. 14 erbracht wird.
28 (VitE) Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal
29 (Dev) Devitalisieren einer Pulpa
Die Leistung ist einmal je Zahn abrechenbar.
Mit der Leistung ist der provisorische Verschluss abgegolten.
31 (Trep1) Trepanation eines pulpatoten Zahnes
Die Leistung ist innerhalb eines Krankheitsfalles, auch bei bereits wurzelgefüllten Zähnen, nur einmal je Zahn abrechenbar.
32 (WK) Aufbereiten des Wurzelkanalsystems, je Kanal
Die Leistung ist innerhalb eines Krankheitsfalles, auch bei bereits wurzelgefüllten Zähnen, nur einmal je Kanal abrechenbar.
Das Entfernen von vorhandenem, definitivem Wurzelkanalfüllmaterial ist mit der Leistung abgegolten.
34 (Med) Medikamentöse Einlage
Die Leistung ist einmal je Zahn abrechenbar und grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
Mit der Leistung ist der provisorische Verschluss abgegolten.
35 (WF) Wurzelkanalfüllung, je Kanal
Kurzübersicht einzelner GOZ-Leistungen
2350 Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa
Die Leistung ist je Zahn berechnungsfähig.
2360 Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal
Die Leistung ist je Wurzelkanal berechnungsfähig.
2380 Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa
Die Leistung ist je Zahn berechnungsfähig.
2390 Trepanation eines Zahnes
2400 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals
Die Leistung ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnungsfähig.
2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals
Die Leistung ist bis zu zweimal je behandeltem Wurzelkanal berechenbar.
Es sind nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente gesondert berechnungsfähig.
Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen.
Der Zuschlag nach Ziffer 0120 GOZ ist neben der Ziffer 2410 GOZ möglich.
Die Entfernung von
- nekrotischem Pulpengewebe
- definitivem Wurzelkanalfüllmaterial
- frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem
ist analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig (Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen).
2420 Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden
Die Leistung ist je Kanal und Sitzung, unabhängig von der Anzahl der Anwendungen, berechenbar.
2430 Medikamentöse Einlage
Die Leistung ist je Zahn und je Sitzung berechenbar, wenn im zeitlichen Zusammenhang (in gleicher oder nachfolgender Sitzung) Maßnahmen nach den GOZ-Ziffern 2360, 2380 oder 2410 erbracht wurden.
2440 Füllung eines Wurzelkanals
Neben der Leistung sind zusätzlich berechnungsfähig:
- Adhäsive Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ
- Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Apexifikation)
- Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems
- Materialien: ProRoot MTA® oder Harvard MTA OptiCaps®
(Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen).
0110 Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Für Leistungen aus Teil C der GOZ (Konservierende Leistungen) ist der Zuschlag ausschließlich für folgende Ziffern berechnungsfähig:
- 2195 Schraubenaufbau oder Glasfaserstift
- 2330 Indirekte Überkappung
- 2340 Direkte Überkappung
- 2360 Exstirpation der vitalen Pulpa
- 2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals
- 2440 Füllung eines Wurzelkanals