Wurzelspitzenresektion
Stand: 19.03.24
Wurzelspitzenresektion
Eine Wurzelspitzenresektion im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt,
- wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend zu behandeln ist,
- wenn ein periapikaler Krankheitsprozess besteht, der einer konservierenden Therapie nicht zugänglich ist,
- bei Wurzelfrakturen im apikalen Drittel oder aktiver Wurzelresorption.
Bei Molaren ist zusätzlich noch zu beachten, dass diese nur als vertragszahnärztliche Leistung möglich ist, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
(Nr. 4, B. IV Behandlungsrichtlinie)
Kann die Wurzelspitzenresektion nicht zu Lasten der GKV erbracht werden, wünscht jedoch der Patient diese Behandlung, so ist die gesamte Behandlung als außervertragliche Leistung mit dem Patienten zu vereinbaren.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Sachleistung
- Wurzelspitzenresektion
- Ggf. zusätzlich retrograde Aufbereitung (WK) und retrograde Wurzelfüllung (WF)
Außervertragliche Leistungen
- Auffüllen des parodontalen Knochendefektes
- Verschließen der Resektionsstelle mit einer gesonderten Deckfüllung (Retrograder Verschluss)
- (Liste nicht abschließend)
Erläuterung zur Schnittstelle
Verschließen der Resektionsstelle mit einer gesonderten Deckfüllung (Retrograder Verschluss)
Mit der Bema-Nr. 54 (WR) ist das Präparieren und Freilegen der Wurzel sowie der Wundverschluss abgegolten. Wird die Resektionsstelle mit einer gesonderten plastischen retrograden Deckfüllung versorgt, so ist diese als Analogleistung nach § 6 Abs. 1 GOZ vereinbarungsfähig.
"Unter einer „retrograden Füllung an einer Wurzel“ ist die retrograde Wurzelfüllung zu verstehen. In der Abrechnungsbestimmung Nr. 2 wird klargestellt, dass die retrograde Wurzelfüllung nach den Nrn. 32 (Aufbereiten eines Wurzelkanals) und 35 (Wurzelkanalfüllung) abgerechnet werden kann. Der retrograde Verschluss des Wurzelkanals nach einer Wurzelspitzenresektion kann nicht nach den genannten Positionen abgerechnet werden." (Quelle: KZBV, Rundschreiben zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen, 2. Auflage, 2003, S.31)
Privatleistung Auffüllen des parodontalen Knochendefektes
Siehe Schnittstellen zwischen Bema und GOZ / Chirurgische Leistungen (Knochenmanagement) / Auffüllen parodontaler Knochendefekte (GBR bzw. GTR)
Kurzübersicht einzelner Bema-Leistungen
54 Wurzelspitzenresektion
Die Leistung ist nach der tatsächlichen Anzahl der durchgeführten Wurzelspitzenresektionen im Frontzahn- oder Seitenzahnbereich unter Berücksichtigung der operativen Zugänge abrechenbar.
- 54a = Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn
- 54b = Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, einschließlich der ersten resezierten Wurzelspitze
- 54c = Wurzelspitzenresektion an einem Seitenzahn, sofern durch denselben Zugang erreichbar
32 Wurzelkanalaufbereitung
35 Wurzelkanalfüllung
Eine retrograde Füllung an einer Wurzel nach Wurzelspitzenresektion ist nach den Bema-Nrn. 32 und 35 berechenbar.
Kurzübersicht einzelner GOZ-Leistungen
3110, 3120 Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn, an einem Seitenzahn
Die Leistung ist je Resektion einer Wurzelspitze abrechenbar; an einem mehrwurzeligen Zahn ist die Leistung mehrfach je Zahn abrechenbar.
2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals, auch retrograd
2440 Füllung eines Wurzelkanals
Die retrograde Wurzelkanalfüllung wird ebenfalls nach Ziffer 2440 GOZ berechnet.
Berechnungsfähige Materialien
0500 bis 0530 OP-Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen
Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-chirurgischen Leistungen
- nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in Abschnitt D,
- nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie
- nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K
zuzuordnen.
Je Behandlungstag ist nur ein Zuschlag mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Die Leistung mit der höchsten Punktzahl ist maßgeblich.
In der Rechnung sind die Zuschläge unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
Neben dem OP-Zuschlag kann der Zuschlag für das OP-Mikroskop und/oder der Zuschlag für Laser berechnet werden.
0110 Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v.H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.